Parlamentskorrespondenz Nr. 888 vom 15.09.2020

Atomhaftung: Österreich pocht auf unbegrenzte Haftung und inländischen Gerichtsstand

Bundesregierung legt aktuellen Bericht über Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente bei Atomschäden vor

Wien (PK) – In der Frage der Haftung für nukleare Schäden beharrt Österreich weiterhin auf den Grundsätzen seines Atomhaftungsgesetzes, die vor allem einen österreichischen Gerichtsstand sowie unbegrenzte Haftung vorsehen. Dies macht einmal mehr der nun dem Parlament vorliegende Bericht der Bundesregierung (III-168 d.B.) über die Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden deutlich. Demnach ist der diesbezügliche Rechtsbestand seit 2014 unverändert geblieben. Die entscheidenden Normen für Atomhaftungsfälle finden sich somit nach wie vor im Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie aus dem Jahr 1960 oder etwa im Wiener Übereinkommen aus 1963 über die Haftung für nukleare Schäden, wobei in sämtlichen internationalen Regelungen Haftungsobergrenzen vorgesehen sind.

Was die jüngsten Entwicklungen auf Unionsebene betrifft, merkt der Bericht an, dass die Europäische Kommission seit 2014 mehrfach einen Vorschlag zum Thema Nuklearhaftung angekündigt, einen solchen aber bis dato noch nicht vorgelegt hat. (Schluss) hof