Parlamentskorrespondenz Nr. 1136 vom 06.11.2020

Neu im Budgetausschuss

Novelle des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes geplant

Wien (PK) - Mit einem Antrag (984/A) aller Fraktionen soll das Parlamentsgebäudesanierungsgesetz (PGSG) geändert werden. Damit soll ermöglicht werden, den ursprünglich festgelegten Kostenrahmen um bis zu 20% zu überschreiten, wenn das im Zuge unabwendbarer bzw. unvorhersehbarer Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist. Das 2014 einstimmig beschlossene Gesetz sieht Kostenobergrenzen von 352,2 Mio. € für die Sanierung des Parlamentsgebäudes und 51,4 Mio. € für das Ausweichquartier vor. Bereits im Initiativantrag, der diesem Gesetz zugrunde liegt, wurde auf eine nicht berücksichtigte Toleranz von 20% hingewiesen.

Das Projekt kann, auch unter der Berücksichtigung von geschätzten Folgekosten durch die COVID-19-Beschränkungen, innerhalb der Toleranzgrenze von 20% umgesetzt werden, wie der Begründung des Antrags zu entnehmen ist. Auch weitere, ursprünglich nicht geplante Maßnahmen, wie der Ausbau eines zweiten großen Lokals im Erdgeschoss, Abhörschutz und ein abhörsicherer Raum sowie die Sanierung der Fassade, sollen innerhalb der Toleranzgrenze umgesetzt werden. Aufgrund von Bauzeitverlängerung und Kostenerhöhung hat das Kontrollgremium Bauherrenausschuss empfohlen, das Gesetz anzupassen und budgetäre Vorsorge zu treffen. Die endgültigen Kosten können aufgrund der Unsicherheiten in der COVID-19-Krise noch nicht abgeschätzt werden, nach derzeitigem Stand sollten sie aber innerhalb der erwähnten Toleranzgrenze bleiben. Die neuen finanziellen Obergrenzen ergeben sich aus dem Bundesfinanzrahmengesetz, der Bauherrenausschuss kontrolliert die Kostenentwicklung.

Weil die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie aber eben noch nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden können, soll mit der Änderung des Gesetzes auch Vorsorge getroffen werden, die Höchstgrenzen im Wege einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung überschreiten zu können. Eine solche haushaltsrechtliche Ermächtigung könnte mit Beschluss des Nationalrats im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einer anderen gesetzlichen Grundlage geschaffen werden, wenn die Kostenobergrenzen infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, überschritten werden.

Eine weitere Änderung betrifft die/den PräsidentIn des Rechnungshofes. Hier wird präzisiert, dass die/der RechnungshofpräsidentIn dem projektbegleitenden Kontrollgremium in beratender Funktion angehört. Zudem wird der Titel des Gesetzes den legistischen Richtlinien angepasst. (Schluss) kar