Parlamentskorrespondenz Nr. 1152 vom 09.11.2020

Neu im Sozialausschuss

Drei-Parteien-Antrag bringt Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit, kündigungsrechtliche Besserstellung von ArbeiterInnen wird verschoben

Wien (PK) – Zwei Stoßrichtungen hat ein gemeinsamer Antrag von ÖVP, SPÖ und Grünen (986/A), der Änderungen im ABGB und im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zum Inhalt hat. Zum einen soll die im Jahr 2017 beschlossene Angleichung der Kündigungsfristen für ArbeiterInnen an jene der Angestellten um ein halbes Jahr auf 1. Juli 2021 verschoben werden. Zum anderen wird das Instrument der Sonderbetreuungszeit bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 verlängert und ein Rechtsanspruch darauf eingeführt.

Die Sonderbetreuungszeit ermöglicht es ArbeitnehmerInnen, im Bedarfsfall von der Arbeit fernzubleiben, um minderjährige Kinder, Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftige Personen selbst zu betreuen, wenn die üblichen Betreuungsstrukturen kurzfristig ausfallen, also etwa Schulen und Kindergärten geschlossen werden oder die 24-Stunden-Betreuung ausfällt. Erst vor kurzem wurde das Instrument bis Ende Februar 2021 verlängert, nun soll es, geht es nach den AntragstellerInnen, bis zum Ende des Schuljahres, konkret bis 9. Juli 2021, in Anspruch genommen werden können. Gleichzeitig ist ab November ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit vorgesehen. Den betroffenen Betrieben sollen die Lohnkosten ab diesem Zeitraum zur Gänze – und nicht nur wie zuletzt zur Hälfte – ersetzt werden.

Insgesamt werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Antrag zufolge zwischen November 2020 und Juli 2021 bis zu vier Wochen Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen können, wobei auch eine Geltendmachung in Teilen, also etwa tage- oder halbtageweise, möglich ist. Außerdem soll der Anspruch, anders als derzeit, künftig auch dann bestehen, wenn ein Kind aufgrund einer Quarantäneanordnung nicht die Schule oder den Kindergarten besuchen kann. Gemäß den Erläuterungen zum Antrag ist im Falle einer COVID-19-Infektion des Kindes zunächst Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen – ist das Kind aus anderen Gründen in Quarantäne, etwa weil es ein Verdachtsfall ist, kann gleich auf die Sonderbetreuungszeit zurückgegriffen werden.

Die Verschiebung der kündigungsrechtlichen Gleichstellung von ArbeiterInnen und Angestellten wird mit der Krisensituation in Folge der COVID-19-Pandemie begründet. Demnach sollen die 2017 beschlossenen Bestimmungen erst auf Kündigungen, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden, Anwendung finden. (Schluss) gs