Parlamentskorrespondenz Nr. 1260 vom 24.11.2020

Neu im Forschungsausschuss

Rechtliche Grundlagen zur Umsetzung eines Elektronischen Identitätsausweises sollen ausgebaut werden

Wien (PK) – Mit einer Sammelnovelle will die Bundesregierung die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, damit weitere Schritte in Richtung eines Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gesetzt werden können. Die dazu vorgesehenen Änderungen des E-Government-Gesetzes haben auch Auswirkungen auf das Passwesen, wo die E-ID ebenfalls zum Einsatz kommen sollen. Zudem sollen mit der Novelle bereits die rechtlichen Grundlagen für einen digitalen Führerschein und einen digitalen Zulassungsschein gelegt werden (469 d.B.).

Änderung des E-Government-Gesetzes zur Umsetzung der E-ID

Mit der Novelle des E-Government-Gesetzes wurden bereits die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung des Konzepts Bürgerkarte hin zum E-ID (Elektronischen Identitätsnachweis) kundgemacht. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen erfordert aber das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID. Bisher liegen diese noch nicht vor.

Für den Pilotbetrieb des E-ID sowie die Weiterentwicklung der damit verbundenen Technologie sind im Vorfeld des Echtbetriebs noch kleinere Adaptierungen und Ergänzungen des rechtlichen Rahmens erforderlich, ist den Erläuterungen zum Gesetzentwurf zu entnehmen. So muss beispielsweise für die Smartphone-basierte Verwendung des E-ID zusätzlich eine sicherheitstechnisch gleichwertige Umsetzung ausdrücklich ermöglicht werden, um die Nutzung durch den E-ID-Inhaber insbesondere bei Apps zu vereinfachen.

Weiters sollen zur Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des E-ID künftig auch Attribute aus Registern von Verantwortlichen des privaten Bereichs über das System des E-ID (freiwillig und ausschließlich bei Einwilligung des Betroffenen) Dritten zur Verfügung gestellt werden können.

Vorerst liege der Fokus aber auf der Nutzung von Attributen aus Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, sodass Register von Verantwortlichen des privaten Bereichs erst in einem nächsten Schritt technisch angebunden werden sollen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird die notwendige Rechtsgrundlage bereits in dieser Novelle vorgesehen. Zudem soll festgelegt werden, dass die im Zuge des Pilotbetriebs ausgestellten E-IDs auch über den Zeitraum des Pilotbetriebs hinaus verwendet und die zugehörigen Registrierungsdaten weiterhin verarbeitet werden dürfen.

Zur Steigerung der Datenqualität sollen mit dem Gesetz auch Anpassungen in Bezug auf die Änderungen der Eintragungsdaten im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) vorgenommen werden.

Anwendung der E-ID im Passwesen

Die Änderungen des E-Government-Gesetzes ermöglichen auch den Nachweis von personenbezogenen Daten mithilfe des E-IDs im Bereich des Passwesens, weshalb eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die Stammzahlenregisterbehörde, sofern diese einer gesetzlich übertragenen Aufgabe dient, geschaffen werden soll. Außerdem sollen die in der Datenverarbeitung laut Passgesetz 1992 bzw. in der zentralen Evidenz oder im Identitätsdokumentenregister (IDR) verarbeiteten Daten aus verwaltungsökonomischen Gründen für Zwecke von Verfahren nach dem Passgesetz 1992 weiterverarbeitet werden dürfen. Mit der Novelle sollen auch die Identitätsfeststellung für Behörden, sofern diese einer gesetzlich übertragenen Aufgabe dient, unter Zuhilfenahme bestimmter im IDR verarbeiteten Daten deutlich erleichtert werden.

Grundlagen für digitalen Führerschein und Zulassungsschein

Mit der Novelle soll auch die Grundlage für den digitalen Führerschein und den digitalen Zulassungsschein geschaffen werden. Das erfordert Änderungen im Führerscheingesetz (FSG) bzw. im Kraftfahrgesetz (KFG). Die Regelungen umfassen den Entfall der Mitführpflicht des Führerscheines und des Zulassungsscheins in physischer Form bei Fahrten im Inland, wenn eine Kontrolle über E-ID und App ermöglicht wird, eine Grundlage für die Selbstabfrage durch BürgerInnen sowie die Ermöglichung der Kontrollabfrage durch Kontrollorgane. Beim Führerschein sind Regelungen der Ausweisfunktion gegenüber Dritten und beim Zulassungsschein betreffend die Weitergabe an Dritte zu treffen. Auch soll die Vorgangsweise bei vorläufiger Abnahme des Führerscheines oder des Zulassungsscheines festgelegt werden. (Schluss) sox