Parlamentskorrespondenz Nr. 436 vom 13.04.2021

Neu im Gesundheitsausschuss

Neuregelungen zu tierärztlichen Kooperationen und Berufserfordernissen

Wien (PK) – Mit einem neuen Tierärztegesetz (732 d.B.) will die Regierung den geänderten Rahmenbedingungen im veterinärmedizinischen Berufsfeld Rechnung tragen. Gleichzeitig soll das 2012 geschaffene Tierärztekammergesetz, das einige Vorschriften aus dem Tierärztegesetz übernommen hat, novelliert werden. Damit beabsichtigt man, der EU-Dienstleistungsrichtlinie zu entsprechen, nachdem die Republik bereits wegen Nichtumsetzung der entsprechenden Auflagen zur Dienstleistungsfreiheit in der EU vom Europäischen Gerichtshof verurteilt worden ist.

Zu den Änderungen im Beruf der TierärztInnen in den letzten Jahrzehnten gehören unter anderem die gestiegene Anzahl von Gemeinschaftspraxen, nicht zuletzt wegen des Anspruchs auf eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, und wissenschaftliche Betätigungsfelder wie Labordiagnostik und Zoonosenbekämpfung.

Mit der Überarbeitung des Tierärztegesetzes sollen sowohl mit Bedacht auf den Tierschutz als auch zur Abwendung zoonotischer Krankheitsübertragungen auf den Menschen die Vorgaben zur veterinärmedizinischen Berufsausübung klargestellt werden. Neben der Erfüllung aller erforderlichen Berufsqualifikationen inklusive Deutschkenntnisse sind dies wie schon bislang ein Dienstort im Inland bzw. der Nachweis einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der EU sowie die Eintragung in die von der bundeseinheitlichen Tierärztekammer geführte Tierärzteliste. An bestimmte Staatsbürgerschaften ist die Berufserlaubnis hingegen nicht länger gebunden. Neu hinzu kommt im Gesetzesentwurf die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung, mit der die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Tierwohls nachzuweisen ist.

Klargestellt wird im Entwurf nun außerdem, dass Lehrende aus einem Drittstaat an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder Personen, die an universitären Austausch- und Schulungsprogrammen teilnehmen, auch ohne Eintragung in die österreichische Tierärzteliste veterinärmedizinisch arbeiten dürfen. Zur Führung der Tierärzteliste sollen künftig die Bundesländer ihre Zustimmung erteilen, folgt die Regierung einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs.

Als Reaktion auf die gesteigerte Zahl an tierärztlichen Großpraxen mit Angestellten bzw. die vermehrte Kooperation von Einzelpraxen will die Regierung überdies die Formen der tierärztlichen Zusammenarbeit neu regeln. Künftig sollen neben selbstständigen TierärztInnen auch im Firmenbuch eingetragene Tierärztegesellschaften eine Ordination oder private Tierklinik führen dürfen. Tierärztinnen und Tierärzten, die solche Einrichtungen führen, wird in der Regierungsvorlage auch der Betrieb einer Hausapotheke zugestanden. Zwar können auch Berufsfremde Tierärztegesellschaften betreiben, doch wäre dann die ethische und fachliche Qualitätssicherung bei der Tierbehandlung durch TierärztInnen veterinärmedizinisch zu kontrollieren. Als weitere zulässige Anstellungsverhältnisse praktizierender TierärztInnen nennt der Gesetzesentwurf Dienstverhältnisse bei der Veterinärmedizinische Universität Wien, bei Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sowie im Rahmen genehmigter Tierversuche. (Schluss) rei