Parlamentskorrespondenz Nr. 628 vom 27.05.2021

Neu im Verfassungsausschuss

Verlängerung coronabedingter Sonderregelungen bis Ende 2021

Wien (PK) – ÖVP und Grüne schlagen mit insgesamt drei Gesetzesanträgen die Verlängerung coronabedingter Sonderregelungen im Justiz-, Verwaltungs- und Medienbereich bis Ende 2021 vor. Zudem sollen im Sinne der Rechtsbereinigung obsolete Verfassungsbestimmungen aus diversen Gesetzen gestrichen sowie Klarstellungen im Verwaltungsgerichtshofgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz vorgenommen werden.

Justizbereich

Im Justizbereich (1647/A) soll es etwa durch eine Verlängerung von Bestimmungen des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes bis Ende des Jahres für weitere sechs Monate möglich sein, bestimmte gerichtliche Anhörungen, Verhandlungen und Beweisaufnahmen per Videokonferenz abzuwickeln und Entscheidungen im Umlaufweg zu treffen. Gleiches gilt für besondere Vorkehrungen in Straf- und Strafvollzugssachen sowie verschiedene Verordnungsermächtigungen für die Justizministerin, die ebenfalls sechs Monate weiterlaufen sollen. Die Möglichkeit, Tagsatzungen, Verhandlungen und Gläubigerversammlungen in Exekutions- und Insolvenzverfahren per Video abzuwickeln, läuft hingegen Ende Juni aus.

Im 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz wird die Geltungsdauer der Gebührenfreiheit von Entscheidungen auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss bis Ende des Jahres erstreckt. Weiters ist die Verlängerung coronabedingter Sonderregelungen im Berufsrecht für RechtsanwältInnen in Aussicht genommen, etwa was Briefwahlen und -abstimmungen sowie das Disziplinarstatut betrifft.

Verwaltungsverfahren, Gemeinderatsbeschlüsse, Vergaberecht

Ebenso bis Jahresende in Kraft bleiben soll die Erlaubnis für Gemeinderäte, Beschlüsse per Videokonferenz bzw. im Umlaufweg zu fassen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Auch die Mitglieder der Bundesregierung sollen für Ministerratsbeschlüsse weiterhin nicht zwingend vor Ort anwesend sein müssen. Zudem sieht der Gesetzentwurf (1648/A) eine Verlängerung des verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes und vergaberechtlicher Sonderbestimmungen sowie die Streichung obsoleter Verfassungsbestimmungen in einigen Gesetzen vor.

Konkret geht es beim verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz etwa um den Einsatz von Videotechnologie in Verwaltungsverfahren und bei Verwaltungsgerichten sowie Einschränkungen des Parteienverkehrs, bei gleichzeitiger Wahrung von Parteienrechten. Auch Verhaltensregeln für jene Fälle, wo die physische Anwesenheit vor Ort erforderlich ist, etwa bei Lokalaugenscheinen, sind im Begleitgesetz normiert. Darüber hinaus soll es weiterhin möglich sein, per Verordnung bestimmte Zeiten von Verjährungsfristen auszunehmen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus geboten ist.

Da vom Gesetzentwurf etliche Verfassungsbestimmungen betroffen sind, ist sowohl im Nationalrat als auch im Bundesrat eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

ORF, KommAustria, Parteien-Transparenz-Senat

Noch bis Jahresende Beschlüsse im Umlaufweg bzw. per Videokonferenz fassen dürfen sollen auch der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat, die KommAustria inklusive ihrer Senate, die Presseförderungskommission sowie der Stiftungsrat und der Publikumsrat des ORF. Voraussetzung dafür ist, dass physische Zusammenkünfte der Mitglieder aufgrund "außergewöhnlicher Verhältnisse" nicht möglich oder nicht geboten sind. Es sei weiterhin erforderlich, auch im Bereich des Parteien- und Medienrechts die Funktionsfähigkeit der Organe sicherzustellen, wird dieser Antrag (1649/A) begründet.

Novellierung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Schließlich haben ÖVP und Grüne eine Novellierung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes beantragt, die vor allem der Bereinigung von Redaktionsversehen dient (1699/A). Angesichts einer uneinheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte soll zudem klargestellt werden, dass sich der Kostenersatz bei Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach funktionellen Kriterien richtet. (Schluss) gs