Parlamentskorrespondenz Nr. 676 vom 07.06.2021

Neu im Gesundheitsausschuss

Corona-Bonus für Gesundheitspersonal, COVID-19-Tests in Arztpraxen, Fristverlängerungen, Gentechnikgesetz

Wien (PK) – Die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für einen Corona-Bonus in der Höhe von bis zu 500 € für das Gesundheitspersonal in den Spitälern sowie für Betreuungs- und Pflegekräfte, die Ermöglichung der Durchführung von COVID-19-Tests bei asymptomatisch erkrankten Personen durch niedergelassene ÄrztInnen, diverse Fristverlängerungen in mehreren Gesundheitsmaterien sowie kleinere Anpassungen im In-Vitro-Fertilisations-Fonds-, dem Apothekerkammer- und Medizinproduktegesetz sind Anlass für eine Reihe von Initiativanträgen von ÖVP und Grünen, die erst kürzlich eingebracht worden sind. Weiters bringen die beiden Parteien eine Regierungsvorlage zum Gentechnikgesetz ein, bei der es insbesondere um die Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben geht.

Corona-Bonus in der Höhe von 500 € für ÄrztInnen, Gesundheitsberufe sowie Betreuungs- und Pflegepersonal

Als Anerkennung für die außerordentlichen Leistungen während der COVID-19-Pandemie sollen in Spitälern tätige ÄrztInnen und Angehörige von Gesundheits- und Krankenpflegeberufen sowie Betreuungs- und Pflegepersonal einen finanziellen Bonus erhalten. Änderungen im Pflegefonds- und COVID-19-Zweckzuschussgesetz sehen dafür einen Kostenbeitrag des Bundes von bis zu 500 € pro Person vor, zusätzliche Zuwendungen durch die Länder, die Gemeinden oder durch die Träger der Krankenanstalten seien natürlich möglich, heißt es in der Begründung des Antrags (1665/A). Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes sei ein persönlicher Kontakt mit den betreuten Personen; etwaige Belohnungen für das Verwaltungspersonal eines Spitals seien davon nicht umfasst. Diese Bedingung gilt auch bei den – von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreiten - Bonuszahlungen für die rund 68.000 in mobilen, stationären und teilstationären Diensten tätigen Personen. Ausgenommen von der Förderung ist somit die Betreuung von Menschen mit Behinderung, bei denen keine pflegerischen Leistungen erbracht werden.

Im Zuge der Novellierung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes wird zudem die bereits in anderen Sozialversicherungsgesetzen beschlossene Bestimmung, wonach ab 1. Juni bis zu zehn SARS-CoV-2-Antigentest pro Person und Monat in Apotheken bezogen werden können, auch für bei Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder versicherte Personen und deren Angehörige nachvollzogen. Diese Regelung sowie auch jene über die Durchführung von COVID-19-Tests in Apotheken sollen bis 31. August 2021 verlängert werden.

ÄrztInnen können COVID-19-Tests bei asymptomatisch erkrankten Personen durchführen; Abgeltung für Software

Ergänzend zum bestehenden Angebot sollen auch niedergelassene ÄrztInnen für die Dauer der Pandemie COVID-19-Tests bei asymptomatisch erkrankten Personen durchführen können. Nähere Bestimmungen über die konkreten Voraussetzungen hat der Gesundheitsminister per Verordnung festzulegen, heißt es im ÖVP-Grünen-Antrag auf Änderung des ASVG sowie weiterer Sozialversicherungsgesetze (1660/A). Außerdem sollen nun auch Apotheken die für die Implementierung des Elektronischen Impfpasses anfallenden Softwarekosten bis zur Höhe von 1.300 € von der Österreichischen Gesundheitskasse ersetzt bekommen. Die dafür für die ÖGK aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitgestellten Mittel sollen von 5,28 Mio. € auf 7,1 Mio. € erhöht werden. Bis Ende des Jahres verlängert werden soll zudem die derzeit bis 30. September geltende Regelung, wonach ÄrztInnen, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten etc. berechtigt sind, Impfungen gegen SARS-CoV-2 durchzuführen.

Außerdem wird im ASVG klargestellt, dass nicht nur der von Seiten des Dienstgebers geleistete Ersatz der tatsächlichen Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von der Sozialversicherung befreit ist, sondern auch jener für Wochen-, Monats- und Jahreskarten. Dabei wird nur eine Gültigkeit am Arbeitsort oder am Wohnort vorausgesetzt. Als Begründung für die Beitragserleichterung wird die Förderung des öffentlichen Verkehrs angeführt.

COVID-19-Maßnahmengesetz soll bis Ende des Jahres gelten; weitere Fristverlängerungen im Suchtmittel- und Epidemiegesetz

Bei den von Regierungsfraktionen vorgeschlagenen Änderungen im COVID-19-Maßnahmengesetz, im Suchtmittelgesetz und im Epidemiegesetz geht es primär um Fristverlängerungen (1662/A). Einerseits soll behandelnden ÄrztInnen weiterhin bis Ende des Jahres die Möglichkeit gegeben werden, Substitutions-Dauerverschreibungen mit dem Vermerk "Vidierung nicht erforderlich" ausstellen zu können. Dadurch können nicht nur die unmittelbaren physischen Kontakte mit besonders vulnerablen PatientInnen vermieden, sondern auch die in der Pandemie besonders geforderten AmtsärztInnen entlastet werden. Im Epidemiegesetz wiederum wird die Mitwirkungspflicht von BetreiberInnen von Lokalen, Hotels, Sporteinrichtungen etc. bei der Ermittlung von Kontaktpersonen sowie der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes etwa bei der Erhebung von Identitätsdaten oder der Erfragung allfälliger Krankheitssymptome bis Ende Dezember verlängert. Nachdem davon auszugehen sei, dass auch nach dem 30. Juni 2021 Maßnahmen zur Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden müssen, wird die Geltungsdauer des COVID-19-Maßnahmengesetzes bis zum 31. Dezember 2021 ausgedehnt.

IVF-Gesetz, Apothekerkammer- und Gehaltskassengesetz, Medizinproduktegesetz

Die von den Regierungsfraktionen vorgeschlagenen Änderungen beim Apothekerkammer- und Gehaltskassengesetz enthalten unter anderem nähere Vorschriften über die Einrichtung der Schlichtungskommission und den Ablauf des dort angesiedelten Verfahrens, die Durchführung von Erhebungen durch den Disziplinaranwalt sowie eine Ausweitung der anrechenbaren Zeiten für die Gehaltsvorrückung (1695/A).

Den Folgen des Brexit geschuldet sind Anpassungen im In-Vitro-Fertilisation-Fonds-Gesetz. Es wird darin klargestellt, dass auch InhaberInnen eines Aufenthaltstitels laut "Artikel 50 EUV" bei Vorliegen sämtlicher weiterer Voraussetzungen Anspruch auf eine Mitfinanzierung durch den IVF-Fonds haben (1696/A) .

Derzeit bloß redaktionelle Anpassungen sieht ein Antrag von ÖVP und Grünen auf Novellierung des Medizinproduktegesetzes vor (1663/A).

Gentechnikgesetz: Anpassung an unionsrechtliche Vorgaben

Der Umsetzung von EU-Recht dient die Novelle zum Gentechnikgesetz, wobei vor allem Änderungen zur Verbesserung der Transparenz der Risikobewertung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Rahmen der Freisetzungsrichtlinie vorgenommen werden (861 d.B.). Mit den neuen Bestimmungen soll über die gesamte Risikoanalyse hinweg eine transparente und kontinuierliche Kommunikation gewährleistet werden, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Prozess stärkt. Im Konkreten soll die Verwendung von Standarddatenformaten dazu dienen, die von der Lebensmittelsicherheitsbehörde öffentlich zugänglich zu machenden Dokumente betreffend wissenschaftliche Daten, Studien, Gutachten und sonstige Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten effizienter verarbeiten zu können. Taxativ aufgezählt werden auch jene Informationen, für die die Behörde eine vertrauliche Behandlung gewähren darf (z.B. Herstellungsprozess, DNA-Sequenzinformation, Zuchtprofile etc.).(Schluss) sue