Parlamentskorrespondenz Nr. 802 vom 28.06.2021

Neu im Justizausschuss

Regierungsvorlage für ein Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz

Wien (PK) – Das Justizministerium hat einen Gesetzentwurf für ein Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (941 d.B.) vorgelegt, mit dem eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 umgesetzt wird. Ziel ist die Stärkung der Verbreitung von sogenannten sauberen bzw. umweltfreundlichen und energieeffizienten Straßenfahrzeugen durch die Vorgabe von Mindestzielen für die öffentliche Beschaffung.

Die EU-Richtlinie, die bis 2. August 2021 in nationales Recht umzusetzen ist, gibt Mindestziele für die Beschaffung von sauberen Straßenfahrzeugen in den Zeiträumen August 2021 bis Ende 2025 sowie 2026 bis 2030 und darüber hinaus vor. Mit dem neu zu erlassenden Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz sollen AuftraggeberInnen, die Straßenfahrzeuge im Anwendungsbereich des Gesetzes beschaffen oder einsetzen, verpflichtet werden, die Mindestziele in den Betrachtungszeiträumen einzuhalten.

Öffentliche AuftraggeberInnen müssen Mindestanteile an sauberen Straßenfahrzeugen erreichen

Vorgesehen ist ein einheitliches Quotensystem für alle AuftraggeberInnen, wobei die Mindestanteile an sauberen Straßenfahrzeugen nicht bei jedem Vergabeverfahren, sondern insgesamt innerhalb des Bezugszeitraumes erreicht werden müssen. Diese Vorgangsweise sei in Abstimmung mit den Ländern gewählt worden, wird in den Erläuterungen ausgeführt. Eine Übererfüllung der Mindestziele sei möglich.

Unter die Regelung fallen öffentliche AuftraggeberInnen und SektorenauftraggeberInnen. Es bestehen Zielvorgaben über die Beschaffung und den Einsatz von sauberen schweren und leichten Straßenfahrzeugen sowie emissionsfreien Straßenfahrzeugen, sowohl für die Beförderung von Personen als auch von Gütern, wobei Emissionsgrenzwerte definiert werden. Das Gesetz gilt für Vergaben durch Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf von Straßenfahrzeugen, für Vergaben von Dienstleistungskonzessionsverträgen und von Dienstleistungsaufträgen, jeweils über gewissen Schwellenwerten. Außerdem erfasst sind Vergaben zur Nachrüstung von Fahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen. Zahlreiche Fahrzeuggruppen sind explizit von der Regelung ausgenommen, wie etwa Zweiräder oder Krankenwägen.

Jede Auftraggeberin und jeder Auftraggeber hat in bestimmten Bezugszeiträumen einen Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen zu beschaffen bzw. einzusetzen, wobei Nachrüstungen einzuberechnen sind. Es können auch Erfassungsgemeinschaften gebildet werden. Der erste Zeitraum ist von 3. August 2021 bis 31. Dezember 2025 definiert, der zweite Zeitraum von 2026 bis 2030, wobei sich die Mindestanteile im zweiten Zeitraum erhöhen. Danach wird es fünfjährige Bezugszeiträume geben, beginnend mit 1. Jänner 2031. Die AuftraggeberInnen müssen dem Justizministerium bzw. den Landeshauptleuten Bericht in regelmäßigen Abständen über die Beschaffungen von sauberen Straßenfahrzeugen erstatten, wobei diese Berichterstattungspflichten detailliert geregelt werden.

Strafen und Geldbußen

Wer ein als sauber eingerechnetes Fahrzeug mit konventionellen Kraftstoffen betreibt, kann mit einer Geldstraße von bis zu 30.000 € bestraft werden. Verletzungen der Berichterstattungspflichten können mit bis zu 10.000 € geahndet werden.

Wenn die Mindestanteile nicht erreicht werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene Geldbuße zu verhängen. Die Einnahmen aus diesen Geldbußen müssen zweckgebunden für die Dekarbonisierung des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs eingesetzt werden. (Schluss) kar