Parlamentskorrespondenz Nr. 1317 vom 23.11.2021

Neu im Finanzausschuss

Initiativantrag von ÖVP und Grünen zu steuerlichen Anpassungen: Essensgutescheine im Homeoffice, Arbeitsplatzpauschale

Wien (PK) – ÖVP und Grüne legen einen Initiativantrag vor, der zahlreiche steuerliche Anpassungen vorsieht (2080/A). So sollen etwa Essensgutscheine im Homeoffice steuerbefreit und eine pauschale Absetzbarkeit von Arbeitszimmern bei betrieblichen Einkünften eingeführt werden. Zudem ist geplant, die steuerliche Begünstigung von Schuldenerlässen auch bei außergerichtlichen Sanierungen zu ermöglichen und die Steuerbefreiung für außerordentliche Zuwendungen an PflegerInnen anzuheben. Darüber hinaus werden zahlreiche Anpassungen an das EU-Recht vorgenommen.

Essensgutscheine im Homeoffice steuerbefreit

Die Steuerbefreiung für Essensgutscheine in Höhe von 8 € soll ab 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.

Arbeitsplatzpauschale bei betrieblichen Einkünften

Bei den betrieblichen Einkünften soll die Nutzung privaten Wohnraums steuerlich durch eine Arbeitsplatzpauschale abgesetzt werden können. Aus Vereinfachungsgründen wird nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt, heißt es in den Erläuterungen. Die Arbeitsplatzpauschale ist – unabhängig von seiner Höhe – an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht. Bei mehreren betrieblichen Tätigkeiten steht die Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu.

Steht das Arbeitsplatzpauschale zu, dann kann sie in unterschiedlicher Höhe berücksichtigt werden. Eine Pauschale von 1.200 € gibt es, sofern keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit vorliegen, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder die Einkünfte höchstens 11.000 € betragen. Hat der Steuerpflichtige andere Einkünfte über 11.000 €, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, soll die Pauschale 300 € betragen. Neben dieser Pauschale sind nur Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) zusätzlich abzugsfähig.

Steuerliche Begünstigung von Schuldenerlässen auch bei außergerichtlichen Sanierungen

Eine Änderung im Körperschaftsteuergesetz hat zum Ziel, dass Gewinne aus einem Schulderlass künftig auch dann steuerlich begünstigt werden sollen, wenn diese durch Gläubigerverzicht im Rahmen eines außergerichtlichen Sanierungsprozesses erzielt werden. Dahingehend wird auch das Einkommensteuergesetz geändert. Konkret sollen Gewinne aus einem Schulderlass, die durch Gläubigerverzicht im Rahmen eines strukturierten Sanierungsprozesses erzielt werden, künftig auch dann steuerlich begünstigt werden, wenn es sich beim Sanierungsprozess um eine außergerichtliche Sanierung handelt.

Steuerbefreiung für außerordentliche Zuwendungen an PflegerInnen und weitere Änderungen

Außerordentliche Zuwendungen an PflegerInnen sollen künftig bis zu 2.500 € von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit sein. Bislang waren Zuschüsse aus dem Krisenfonds bis 500 € befreit. Diese Maßnahme ist durch den COVID-19-Zweckzuschuss an die Länder bedingt. Die Änderung erfolgt im Pflegefondsgesetz.

Zeitliche Verschiebungen gibt es bei der Transparenzdatenbank. Da sich die technische Vorlaufzeit für die mit der Datendirekteinmeldung durch das AMS und dem BMF verbundenen IT-Implementierungen verlängert, sollen die Bestimmungen zur Direkteinmeldung um ein halbes Jahr nach hinten verschoben werden, heißt es in den Erläuterungen.

Im Gebührengesetz soll eine COVID-19-Gebührenbefreiungsbestimmung verlängert werden. Konkret sollen Schriften und Amtshandlungen, die aufgrund der vor dem 1. Juli 2021 gesetzten Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit werden. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

Darüber hinaus werden mit dem Initiativantrag mehrere EU-Rechtsanpassungen beim Finanzstrafgesetz, dem Umsatzsteuergesetz und dem Zollrechts-Durchführungsgesetz umgesetzt. (Schluss) gla