Parlamentskorrespondenz Nr. 1410 vom 06.12.2021

Neu im Gesundheitsausschuss

Koalitionsanträge im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Wien (PK) – ÖVP und Grüne beantragen mehrere Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der Pandemie. So wollen sie etwa im Epidemiegesetz, im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, MTD-Gesetz und Sanitätergesetz sowie im Suchtmittelgesetz Fristen verlängern. Außerdem sollen Änderungen bei der Beschaffung von Medikamenten gegen COVID-19 durch den Gesundheitsminister vorgenommen werden. Um redaktionelle Anpassungen geht es in Anträgen zur Änderung der Sozialversicherungsgesetze und des COVID-19-Maßnahmengesetzes.

Mit einer Novelle des Tierseuchengesetzes wollen die Koalitionsfraktionen Vorbeugungsmaßnahmen gegen die Einschleppung von Tierseuchen ermöglichen.

Fristverlängerungen im Epidemiegesetz …

Die Koalitionsfraktionen beantragen die Verlängerung einer Frist im Epidemigesetz bis 30. Juni 2022 (2063/A). Konkret geht es um die Regelung, wonach die Bezirksverwaltungsbehörden den BürgermeisterInnen den Namen und die Kontaktdaten einer von einem Absonderungsbescheid wegen COVID-19 betroffenen Person mitteilen dürfen. Sie dürfen das, wenn die Person im Gebiet der oder des jeweiligen BürgermeisterIn wohnhaft ist, und wenn es zur Versorgung der Person mit Gesundheitsleistungen oder Gütern des täglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist.

… im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, MTD-Gesetz und Sanitätergesetz …

Auch im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, im MTD-Gesetz sowie im Sanitätergesetz sollen laut Antrag von ÖVP und Grünen Fristen verlängert werden (2064/A). Die derzeit geltenden beruflichen Sonderbestimmungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie würden mit Ende des Jahres auslaufen. Aktuell dürfen auch Personen, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, eingesetzt werden, wenn ihr ausländisches Diplom zwar bereits anerkannt ist, ihnen aber etwaige Ergänzungsausbildungen noch fehlen. Weil die Personalsituation nach wie vor angespannt sei, sei zu befürchten, dass es den betroffenen Personen nicht möglich sein wird, bis Jahresende die ergänzenden Ausbildungen zu absolvieren und sich in das Register eintragen zu lassen, heißt es in den Erläuterungen. Damit diese Personen nicht mit Anfang Jänner ihre Berechtigung verlieren und somit dem Gesundheits- und Pflegebereich abhandenkommen, soll diese Regelung bis Ende Juni 2022 verlängert werden. Da bei inländischen Diplomen die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister ohne Einschränkungen möglich sei, soll die Frist für diese Gruppe nicht verlängert werden.

Im Gesetz über die Regelung für medizinisch-technische Dienste (MTD-Gesetz) und im Sanitätergesetz halten die Koalitionsfraktionen eine Fristverlängerung bis Ende Juni 2022 ebenfalls für nötig. Angehörige des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes sowie von AbsolventInnen eines naturwissenschaftlichen oder veterinärmedizinischen Studiums dürfen in der Pandemie anfallende Laboratoriumsmethoden weiterhin anwenden. SanitäterInnen dürfen weiterhin Testungen und Impfungen im Zusammenhang mit COVID-19 durchführen.

… und im Suchtmittelgesetz

Ebenfalls aufgrund der anhaltenden Pandemie verlängern wollen ÖVP und Grüne eine Bestimmung im Suchtmittelgesetz (2065/A). So wurde die Möglichkeit geschaffen, PatientInnen unter gewissen Voraussetzung eine Substitutions-Dauerverschreibung auszustellen, die nicht mehr von einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin beglaubigt werden muss. Damit will man dafür sorgen, dass Kontakt vermieden und die AmtsärztInnen entlastet werden. Die Regelung soll bis 30. Juni 2022 verlängert werden.

Beschaffung von COVID-19-Medikamenten über den Gesundheitsminister

Im Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung des COVID-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, wollen die Koalitionsfraktionen eine Änderung vornehmen (2091/A). Mit dem Gesetz wurde der Gesundheitsminister ermächtigt, etwa über Impfstoffe, Schutzmasken, Tests und Medikamente gegen COVID-19 zu verfügen. Konkret geht es nun um Änderungen bei der Beschaffung von Medikamenten. Aktuell ist diese auf die Beschaffung über das "Joint Procurement" der EU beschränkt. Weil einige Arzneimittelhersteller aber nicht über das Beschaffungsprogramm der EU verkaufen, werden laut Erläuterungen bilaterale Verträge nötig, weshalb die Einschränkung zur Beschaffung weniger restriktiv sein soll. Damit eine zentrale Beschaffung über den Gesundheitsminister aber nicht zur Normalität wird, soll diese auf COVID-19-Arzneimittel beschränkt werden, wo eine Beschaffung über die etablierten Beschaffungswege, also etwa Spitäler, nicht möglich war.  

Die Änderung soll rückwirkend mit 1. Dezember 2021 in Kraft treten, weil erste Lieferungen von Produkten zur Therapie von milden Verläufen bei RisikopatientInnen bereits für Dezember avisiert wurden. Um die Verteilung dieser außerhalb des gemeinsamen Beschaffungsprozesses der EU angeschafften Produkte noch im Dezember zu ermöglichen, halten die AntragstellerInnen ein Inkrafttreten mit Anfang Dezember 2021 für dringend notwendig.

Sollte die Beschaffung durch den Bund in vollem Umfang nötig werden, rechnet man laut Erläuterungen mit Kosten von 50 Mio. €, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gedeckt werden sollen. Man geht aber davon aus, dass der Rahmen nicht zur Gänze ausgeschöpft wird.

Redaktionelle Anpassungen in den Sozialversicherungsgesetzen und im COVID-19-Maßnahmengesetz

Mit einer Änderung der Sozialversicherungsgesetze (2061/A) wollen ÖVP und Grüne grammatikalische und redaktionelle Berichtigungen vornehmen. Im COVID-19-Maßnahmengesetz soll mit einer von den Koalitionsfraktionen beantragten Änderung eine redaktionelle Anpassung erfolgen (2066/A).

Vorbeugungsmaßnahmen gegen die Einschleppung von Tierseuchen

Die Koalitionsfraktionen wollen es mit einer Änderung des Tierseuchengesetz (2062/A) ermöglichen, dass Maßnahmen zur Seuchenabwehr bei Wildtieren bereits getroffen werden können, wenn die Krankheit in Österreich noch nicht ausgebrochen ist. Bislang gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage, Maßnahmen sind erst nach Ausbruch der Seuche möglich. Laut Erläuterungen ist die Afrikanische Schweinepest der Anlass, deren Einschleppung man verhindern will. Der Gesundheitsminister soll in Zukunft anordnen dürfen, dass an relevanten Stellen – insbesondere in Grenzgebieten – Zäune errichtet werden. Außerdem soll er Betretungsbeschränkungen für Wälder oder landwirtschaftliche Flächen anordnen und notwendiges Material anschaffen dürfen. Die Kosten dafür soll der Bund tragen. Klargestellt wird mit der Änderung auch, dass die BürgermeisterInnen für die Bewachung der errichteten Zäune zuständig sind.

Die Regelung wird bis zum Inkrafttreten eines grundlegend novellierten Tierseuchengesetzes eingeführt und soll primär für die Jahre 2022 und 2023 die Finanzierung von vorbeugenden Maßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest im Schwarzwildbestand sicherstellen. (Schluss) kar