Parlamentskorrespondenz Nr. 1432 vom 09.12.2021

Neu im Innenausschuss

Innenministerium legt Novelle des Registerzählungsgesetzes vor

Wien (PK) – Aufgrund einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2008 über Volks- und Wohnungszählungen sind EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, der Europäischen Kommission Bevölkerungsdaten zu übermitteln. Diese betreffen verschiedene demografische, soziale und wirtschaftliche Merkmale von Personen, Familien und Haushalten. Dazu kommen Daten über die Wohnungssituation auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene. Beginnend mit dem Kalenderjahr 2011 sind laut Verordnung in jedem Jahrzehnt Volkszählungen durchzuführen.

Zur Umsetzung des EU-Rechts sind in den letzten Jahren bereits mehrere Durchführungsverordnungen erlassen worden, die sowohl technische Spezifikationen als auch inhaltliche Anpassungen beinhalten. Bedingt durch diese Verordnungen sowie durch Weiterentwicklungen der Registerlandschaft Österreichs seit der letzten Registerzählung 2011, ist für die Registerzählung 2021 eine Anpassung des Registerzählungsgesetzes notwendig geworden, wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervorgeht (1172 d.B.). Diese betreffe ausschließlich den unionsrechtlich benötigten Merkmalskranz.

Für die Registerdatenzählung 2021 sollen nun auch Daten aus dem seit 2011 neu geschaffenen Zentralen Personenstandsregister und dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister verwendet werden können. Dazu kommen Daten aus dem eHealts-Verzeichnisdienst und dem Gesundheitsberuferegister, die im Rahmen einer Evaluierung als wichtige Datenquellen für die Verwendung als Vergleichsdaten identifiziert wurden. Die statistische Umsetzung der Erweiterungen soll eine Steigerung der Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Durchführung von Volkszählungen bewirken und verursacht laut Erläuterungen keine Zusatzkosten. (Schluss) wit