Parlamentskorrespondenz Nr. 477 vom 10.05.2022

Neu im Forschungsausschuss

Änderung im E-Government-Gesetz soll Klarheit beim Begriff der "Betroffenen" schaffen

Wien (PK) — Klare Differenzierungen bei den Begriffen "Identität" sowie "Betroffene:r" spielen für das korrekte Identitätsmanagement im österreichischen E-Government eine wichtige Rolle. Die bestehende Regelung im E-Government-Gesetz (E-GovG) habe allerdings in den vergangenen Monaten zu Missverständnissen bei Betroffenen geführt, merkt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in der Problemanalyse zu einer geplanten Novelle des Gesetzes an (1443 d.B.). Eine Änderung des E-GovG soll daher eine Klarstellung in Hinblick auf den Betroffenenbegriff vornehmen.

Ausgangspunkt der Änderung ist, dass es sich bei "Betroffenen" im Sinne des Gesetzes um "jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt" handelt. Das E-GovG und die Ergänzungsregisterverordnung sehen für die Anwendung des Gesetzes ein Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) vor, die nicht im Zentralen Melderegister eingetragen sind, sowie ein Ergänzungsregister für nicht natürliche Personen bzw. für "sonstige Betroffene", die weder im Firmenbuch noch im Vereinsregister eingetragen sind (ERsB). Die Einträge in das Register sollen nun eine neue Systematik erhalten und die datenschutzrechtliche Verantwortung neu geregelt werden. Daher sollen künftig insbesondere Unternehmen, die steuerpflichtig sind (das umfasst auch natürliche Personen, die unternehmerisch tätig sind) nicht mehr in das öffentlich einsehbare ERsB eingetragen werden. Sie sollen vielmehr von den Finanzbehörden direkt an das Unternehmensregister (URV), das nur für Verwaltungszwecke und nicht öffentlich einsehbar ist, gemeldet werden. Ähnliche Abgrenzungen sind auch für andere Einrichtungen vorgesehen, etwa für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Betont wird seitens des BMDW, dass sich für die Behörden aus der Umsetzung der Neuerung kein nennenswerter Aufwand ergeben soll. Die einmeldenden Stellen sollen die gleichen technischen Schnittstellen und Prozesse wie bisher verwenden können. Für technische Anpassungen seitens der Statistik Österreich in den betroffenen Registern wurden von Seiten des Wirtschaftsressorts Kosten in der Höhe von 614.731,65 € errechnet. (Schluss) sox


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