Parlamentskorrespondenz Nr. 810 vom 01.07.2022

Neu im Innenausschuss

Änderungen des Meldegesetzes für alternative Geschlechtsbezeichnungen und fremdländische Namensbestandteile

Wien (PK) - Nach einer Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2018 haben Menschen, die der herkömmlichen Geschlechtszuordnung von Mann und Frau nicht entsprechen, ebenfalls ein Recht auf Berücksichtigung ihres Geschlechts. Laut Regierungsvorlage gehe es konkret um Varianten der Geschlechtsentwicklung, die sich "durch eine atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts kennzeichnen" und explizit nicht um Transidentitäten – d.h. Personen, die genetisch oder anatomisch bzw. hormonell eindeutig einem Geschlecht zugewiesen sind (1525 d.B.). Daraus folge auch das Recht intersexueller Menschen auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister und in Urkunden, weshalb Anpassungen im Meldegesetz erforderlich würden, wie es in der Regierungsvorlage heißt. Dazu kämen aus dem Ausland zugezogene Meldepflichtige, die ein Reisedokument vorlegen, das beim Geschlecht den Eintrag "X" enthält. Dies betreffe etwa Menschen aus Frankreich, Dänemark oder Australien und jährlich bis zu 100 Anmeldungen im Zentralen Melderegister (ZMR).

Weiters sollen im Bereich des Meldewesens künftig auch "sonstige Namen" erhoben werden können, wo bisher nur Familienname und Vorname erfasst werden. Bei "sonstigen Namen" handle es sich um Namensbestandteile, die das österreichische Namensrecht nicht kenne, wie etwa der Vatersname. Deren korrekte Erfassung komme laut Regierungsvorlage bei 1,5 Mio. im Bundesgebiet ansässigen Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft und weiteren eingebürgerten ursprünglich Fremden mittlerweile eine erhebliche Bedeutung zu.

Zudem sieht die Novelle eine Konkretisierung der Daten vor, die an gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften übermittelt werden. Nach geltender Rechtslage werde diesen auf Verlangen die Meldedaten jener Menschen übermittelt, die sich zur jeweiligen Religionsgesellschaft bekannt haben. Im Einzelfall komme es jedoch zu irreführenden Angaben beim Religionsbekenntnis, sodass eine eindeutige Zuordnung und damit eine Übermittlung der Daten nicht möglich ist. Daher soll im lokalen Melderegister die Bezeichnung "Religionsbekenntnis" durch jene der "gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft" ersetzt werden. Um eine Kontaktaufnahme der Religionsgemeinschaften mit ihren jeweiligen Mitgliedern zu ermöglichen, sollen auf Verlangen Namen, Geburtsdaten, aufrechte Wohnsitze sowie das Datum der Anmeldung übermittelt werden.

Insgesamt beinhaltet die Novelle die Neugestaltung sämtlicher Anlagen zum Meldegesetz im Rahmen der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen (divers, inter, offen, keine Angabe) sowie des Feldes "Sonstiger Name". Die an die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu liefernden Daten sollen im Meldegesetz aufgezählt werden.

Bereinigung eines legistischen Versehens im Fremdenpolizeigesetz

ÖVP und Grüne beantragen zudem die Korrektur eines legistischen Versehens im Fremdenpolizeigesetz (2341/A). In §15 Abschnitt 4 Zusatz 4 soll am Ende das Wort "oder" entfallen. (Schluss) wit