Parlamentskorrespondenz Nr. 1209 vom 28.10.2022

Wehrrechtsänderungsgesetz soll Bundesheer attraktivieren

Mehr finanzielle Anreize und Vereinfachungen bei der Personalsuche

Wien (PK) – Angesichts der Herausforderungen, die das Bundesheer in der jüngeren Vergangenheit zu bewältigen hatte, habe sich herausgestellt, dass sein Personalbedarf insbesondere im Bereich der Miliz derzeit nicht ausreichend gedeckt werden könne. So begründet das Verteidigungsministerium die Vorlage des Wehrrechtsänderungsgesetzes (WRÄG 2023), mit dem Novellen im Wehrgesetz, Heeresdisziplinargesetz und im Heeresgebührengesetz vorgenommen werden sollen (1772 d.B.). Vorgesehen sind Maßnahmen, die die Personalgewinnung in der Einsatzorganisation des Bundesheeres erleichtern sollen. Der Fokus liegt dabei einerseits auf "gezielten Nachjustierungen bei finanziellen Anreizen" und andererseits auf einer Vereinfachung des Personalgewinnungsprozesses.

Bessere Besoldung von Grundwehrdienern und weitere finanzielle Anreize

Eine zentrale Änderung des Heeresgebührengesetzes betrifft die Bezüge von Grundwehrdienern. Diese sollen künftig auf das Niveau der Mindestsicherung angehoben werden. Laut Regierungsvorlage bedeutet das konkret eine Anhebung der Grundvergütung von 124,22 € auf 261,97 € und der erhöhten Grundvergütung während der Heranziehung zu einem Einsatz von 434,36 € auf 572,11 €.

Zudem sollen Anreize für einen darüber hinausgehenden Einsatz im Bundesheer geschaffen werden. So soll ein längerer Bezugszeitraum bei der Freiwilligenprämie Wehrpflichtige dazu motivieren, sich möglichst frühzeitig freiwillig für Milizübungen zu melden. Der Bezug soll laut WRÄG 2023 bereits ab Beginn des Grundwehrdienstes möglich werden und nicht wie bisher erst ab dem dritten Monat. Analog dazu ist auch eine Ausweitung des Bezugszeitraumes der Kaderausbildungsprämie beabsichtigt. Durch eine Erweiterung der Anwendungsfälle für die Zuerkennung einer Anerkennungsprämie verspricht sich das Verteidigungsressort eine Attraktivierung der Leistungserbringung im Rahmen der Miliz – "insbesondere auch aus wehrpolitischen Interessen".

An aktuelle Gegebenheiten angepasst werden soll die Regelung zur Wohnkostenbeihilfe. Um jene Wehrpflichtige vom Bezug auszuschließen, die noch bei ihren Eltern wohnen, seien Untermieter bisher vom Anspruch ausgenommen gewesen. Dies beurteilte der Verfassungsgerichtshof am 7. März 2022 als gleichheitswidrig. Mit der Novelle soll nun für jegliche entgeltliche Mitbenutzung einer Wohnung grundsätzlich ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bestehen.

Erleichterte Personalsuche durch niederschwelligen Zugang zu Eignungstest

Weiters soll ein niederschwelliges Angebot an freiwilligen Eignungstests die Personalsuche für das Bundesheer erleichtern. Die meisten Eignungsprüfungen können zurzeit gemäß Wehrgesetz nur im Zuge eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes stattfinden. Dieser rechtliche Rahmen habe sich jedoch als zu eng erwiesen, wie es in der Regierungsvorlage heißt. So müssen etwa Wehrpflichtige und Frauen, die sich erst Jahre nach absolvierter Grundausbildung für eine Funktion in der Einsatzorganisation interessieren, neuerlich zu einem Präsenzdienst einberufen werden, nur zur Klärung ihrer Eignung. Diese Regelung erscheine laut Erläuterungen wenig zweckmäßig und wirke im Sinne der Personalgewinnung abschreckend.

Mit der vorgesehen Änderung soll daher das Heerespersonalamt die Möglichkeit erhalten, Eignungsprüfungen außerhalb des Wehrdienstes auf freiwilliger Basis und ohne unmittelbare Rechtswirkung durchzuführen. Bei Wehrpflichtigen soll das Ergebnis auch dem zuständigen Militärkommando übermittelt werden.

Eine weitere wehrgesetzliche Anpassung betrifft die Angleichung der Dauer des Ausbildungsdienstes von Frauen an jene der Wehrpflicht für Männer. Diese ergibt sich aus einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zum Pensionsrecht von 2003. Danach treten Beamte nicht erst mit Ablauf des Jahres, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand, sondern bereits mit Ende ihres Geburtsmonats. Ab diesem Zeitpunkt können Wehrpflichtige nicht mehr etwa zu Milizübungen herangezogen werden. Mit dem WRÄG 2023 soll nunmehr eine analoge Anpassung bezüglich der Möglichkeit zur Heranziehung von Frauen zum Ausbildungsdienst erfolgen.

Hinsichtlich des Heeredisziplinargesetzes sind Änderungen bei der Regelung der Zusammensetzung des Disziplinarsenats vorgesehen. In Verfahren gegen Offizier:innen haben die Mitglieder aus ebensolchen zu bestehen und in allen anderen Verfahren aus Unteroffizier:innen. Fälle, in denen Verfahren gegen Offizier:innen und Unteroffizier:innen gemeinsam verhandelt werden, sind bisher nicht berücksichtigt. Durch die in Rede stehende Sonderbestimmung soll für solche Fälle gelten, dass als weitere Mitglieder des Senats eine Offizierin oder ein Offizier und eine Unteroffizierin bzw. Unteroffizier hinzuzuziehen sind. (Schluss) wit