Bundesrat Stenographisches Protokoll 609. Sitzung / Seite 75

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Es wird der Rechnungshof bevollmächtigt, beauftragt, von Gesetzes wegen die Kammern zu prüfen. Doch wie sieht diese Prüfung aus? – Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Und dann kommt es: "Diese Überprüfung umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen."

Was das heißt, ist wohl klar: Er hat zu überprüfen, ob die Addition richtig ist, ob die Summe stimmt, ob die Belege richtig eingetragen wurden, ob da nicht ein Irrtum vorliegt und ob die Kontoführung sparsam und wirtschaftlich war. (Bundesrätin Kainz: Die Gesetzmäßigkeit haben Sie vergessen!) Wir kommen schon noch darauf zu sprechen, was alles dazugehört. Daß er natürlich auch die Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse zu prüfen hat und ob der Beschluß von einem zuständigen Organ gefaßt wurde, ist, glaube ich, nicht das wesentliche Kriterium bei einer Kontrolle der Kammern. (Bundesrätin Kainz: Die Gesetzmäßigkeit ist unwesentlich – das ist erstaunlich!)

Die Kosten in der Höhe von 12,7 Millionen Schilling im Jahr, wobei zwei Abteilungen beschäftigt werden, sind beachtlich. Der Reisekostenaufwand ist beträchtlich, weil dezentrale Organisationsstrukturen vorherrschen. – Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht naß!

Damit aber auch der übereifrigste Beamte des Rechnungshofes begreift, was er nicht darf, gibt es im Ausschußbericht noch ein Klarstellung: Er kann prüfen, ob ein für die Gebarung maßgeblicher Beschluß vorliegt, dieser Beschluß von einem zuständigen Organ gefaßt wurde und bei der Durchführung dieses Beschlusses die Grundsätze der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit eingehalten wurden.

Und dann heißt es – ich zitiere wörtlich –: "Dagegen ist die Frage, ob eine vom zuständigen Organ beschlossene interessenpolitische Maßnahme als solche sparsam oder wirtschaftlich ist, nicht Gegenstand der Rechnungshofkontrolle."

Nach unserem Dafürhalten und unserem Antrag hätte zumindest die Zweckmäßigkeit noch hineingehört, denn im Handelskammergesetz steht auch, wie die Gebarung zu führen ist.

Wenn man das betrachtet, muß man sich fragen: Welche Angst muß wohl vorherrschen in den obersten Kammeretagen, wenn man sich nicht getraut, den Rechnungshof, das oberste Kontrollorgan dieser Republik, die Zweckmäßigkeit prüfen zu lassen, aber auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der den Aktionen der Kammern zugrunde liegenden Beschlüsse.

Was bedeutet das im Klartext, jetzt einmal übertragen auf unseren Fall Zacharias, den ich schon erwähnt habe? (Zwischenruf des Bundesrates Dr. Kaufmann. )

Herr Zacharias in der Arbeiterkammer könnte heute mit einem Beschluß des Präsidiums oder des Vorstandes auch 300 000 S verdienen, denn diese Beschlüsse, deren Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit dürfen ja nicht überprüft werden. Da kann der Rechnungshof bestenfalls kommen und überprüfen, ob die Überweisung dieses Geldbetrages sparsam und wirtschaftlich erfolgte – und das Ganze um 12,7 Millionen Schilling.

Das bedeutet, es ändert sich praktisch nichts. Der Bevölkerung weismachen zu wollen, daß es sich hierbei um eine echte und effiziente Kontrolle handelt, ist eine Roßtäuscherei. Mir ist eine Behauptung unverständlich, wonach die Kontrolle durch den Rechnungshof, die auch Zweckmäßigkeit und anderes umfaßt, die maßgeblichen Beschlüsse, die Unabhängigkeit und Autonomie der Interessenvertretung gefährden kann. Ich hätte wirklich keine Angst davor, Herr Dr. Kaufmann. Diese Kontrolle kann man doch ohne weiteres vornehmen lassen.

Eine umfassende Rechnungshofkontrolle zeigt meines Erachtens das Verantwortungsbewußtsein im Umgang mit den anvertrauten Mitgliedsbeiträgen und würde auch das Vertrauen der


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