Bundesrat Stenographisches Protokoll 610. Sitzung / Seite 25

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Es hat sich in letzter Zeit deutlich gezeigt, daß Mißstände beim Transport von Tieren im Luftverkehr – wenngleich nicht in Österreich – durch die bereits vorhandenen internationalen, jedoch innerstaatlich nicht verbindlichen Regelungen nicht verhindert werden können. Es ergibt sich daher für den österreichischen Gesetzgeber die Notwendigkeit, ein entsprechendes Gesetz zum Schutz der Tiere beim Transport mit Luftfahrzeugen zu erlassen, um ein Übergreifen dieser Mißstände auf Österreich auch in Zukunft verhindern zu können.

Der vorliegende Gesetzesbeschluß soll den bestmöglichen Schutz für Tiere, die mit Luftfahrzeugen transportiert werden, gewährleisten. Gleichzeitig sollen das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren beim Internationalen Transport und die Richtlinien des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport für den Bereich der Luftfahrt umgesetzt werden.

Die genaue Höhe der Kosten, die im Rahmen der Überwachung dieses Bundesgesetzes entstehen, läßt sich noch nicht feststellen. Wegen der geringen Anzahl von Tiertransporten im Luftverkehr von oder nach Österreich ist jedoch keine nennenswerte Mehrkostenbelastung zu erwarten.

Der Ausschuß für öffentliche Wirtschaft und Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage am 18. März 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe weiters den Bericht des Ausschusses für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Beschluß des Nationalrates vom 29. Februar 1996 betreffend ein Protokoll über eine Änderung des Artikels 50 lit. a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Montreal am 26. Oktober 1990.

Durch den vor allem in den letzten Jahren stark erweiterten Mitgliedstand der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), die durch das Abkommen von Chicago 1944 gegründet wurde und der Österreich seit 1948 angehört, entspricht die Anzahl der das ständige Exekutivorgan – den Rat – bildenden Staaten nicht mehr den aktuellen beziehungsweise künftigen Anforderungen.

Durch Beschluß der 28. außerordentlichen Vollversammlung der ICAO am 25. Oktober 1990 und der Unterzeichnung durch den Präsidenten und den Generalsekretär der Organisation am 26. Oktober 1990 wird der Mitgliedstand des Rates von 33 auf 36 erhöht.

Da die Änderung des Artikels 50 lit. a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt lediglich institutionelle Änderungen innerhalb der ICAO zur Folge hat, ist die EU-Konformität gegeben.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Das vorliegende Abänderungsabkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte in russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.

Der Ausschuß für öffentliche Wirtschaft und Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage am 18. März 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.


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