Bundesrat Stenographisches Protokoll 610. Sitzung / Seite 26

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Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Dipl.-Ing. Richard Kaiser. Ich erteile es ihm.

11.42

Bundesrat Dipl.-Ing. Richard Kaiser (ÖVP, Niederösterreich): Herr Präsident! Hohes Haus! Wir behandeln heute das Tiertransportgesetz-Luft, ein eigenes Gesetz für den Transport von Tieren im Luftverkehr, mit dem eine Weiterentwicklung in diesem Bereich erfolgt, wie wir sie mit dem Tiertransportgesetz-Straße für den Transport auf der Straße bereits eingeleitet haben. Im wesentlichen geht es um die Abstellung von Mißständen beim Lufttransport, es geht aber auch um die Vertragstreue. Wie schon vom Berichterstatter erwähnt, sind wir seit 1973 Vertragspartner des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren, und dessen Sonderbestimmungen über den Lufttransport von Tieren werden nun verbindlich umgesetzt.

Auch die EU hat mit der Richtlinie 91/628/EWG Regelungen zum Schutz von Tieren beim Transport erlassen, und es gibt sogar einen besonderen Abschnitt für den Transport auf dem Luftweg.

Das Gesetz regelt die erfaßten Tiergattungen, die Durchführung des Transportes und so weiter. Der Versender hat eine Transportbescheinigung zu erstellen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten: die Art und Anzahl der transportierten Tiere, den Zweck des Transports, tierärztliche Bestätigungen über die Transportfähigkeit, den Zeitplan über Fütterung und Tränkung, bei weiblichen Tieren gegebenenfalls das Stadium der Trächtigkeit, die Zeitabstände der Melkung bei Milchkühen und die erforderliche Beschaffenheit und Menge von Futter und Wasser.

Geregelt ist auch die Frage der Begleitpersonen und eventueller Transportbehälter sowie die Versorgung nach Entladung oder bei Zwischenlandungen.

Ich meine, daß diese gesetzliche Regelung nicht nur notwendig, sondern auch sinnvoll und tierfreundlich ist. Österreich bekräftigt einmal mehr seine Vorreiterrolle in diesem Bereich und ist der erste Staat, der diese Tiertransportrichtlinien in dieser Form umsetzt.

Die Verhandlungen über unser Tiertransportgesetz für die Straße, an denen ich teilgenommen habe, waren nicht leicht. Ich glaube aber, daß ein vernünftiger Kompromiß gefunden wurde und die wichtigsten Kernpunkte, nämlich Regelungen bezüglich Fahrzeit, Entfernung, Ausstattung der Transportfahrzeuge, Be- und Entladen, Fütterung und Tränkung, in diesem Gesetz enthalten sind.

Es wurde aufgrund unserer Forderung auch klargestellt – dafür danke ich dem Verkehrsminister –, daß in die Fahrzeit und in die Anzahl der zurückgelegten Kilometer – es geht um die sechs Stunden und die Entfernungsbegrenzung im Ausmaß von 350 Kilometer – auch die Fahrzeit im Ausland und die ausländischen Kilometer miteingerechnet werden. Denn es hat Versuche gegeben, dieses Gesetz dadurch zu umgehen, daß man zum Beispiel bayrische Tiere über Tschechien nach Österreich gebracht und gemeint hat, man sei nur eine Stunde und vielleicht nur 50 Kilometer unterwegs gewesen. Unsere diesbezügliche Forderung war daher gerechtfertigt, daß man das klarstellt, und es gibt auch eine entsprechende Verordnung dazu.

In der EU wurden 1995 Neuregelungen der Tiertransportbestimmungen diskutiert. Dort wird allerdings eine Entfernungsbegrenzung völlig abgelehnt – ich erwähne nochmals: bei uns 350 Kilometer –, und auch die Sechs-Stunden-Frist war völlig chancenlos.

Anläßlich der Beratungen hat der Hauptausschuß des Nationalrates damals den Landwirtschaftsminister zunächst nicht ermächtigt, bei diesen Beratungen von der Sechs-Stunden-Frist abzugehen. Er war daher praktisch von der Debatte und den Beratungen ausgeschlossen. Vertreter einiger Staaten, Südländer, haben eine 20-Stunden-Frist verlangt, andere meinten, 12 Stunden wäre die richtige Zeitdauer. Herr Landwirtschaftsminister Molterer konnte daher Kommissär Fischler bei seiner Forderung nach einer achtstündigen Kompromißformel zunächst nicht unterstützen.


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