Bundesrat Stenographisches Protokoll 611. Sitzung / Seite 39

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ein Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits samt Anhängen und Protokollen und

ein Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Lettland andererseits samt Anhängen und Protokollen.

Die Berichterstattung über die Punkte 4 bis 6 hat Herr Bundesrat Gottfried Jaud übernommen. Ich darf um die Berichterstattung bitten.

Berichterstatter Gottfried Jaud: Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin! Ich bringe den Bericht des Außenpolitischen Ausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 21. März 1996 betreffend ein Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits samt Anhängen und Protokollen.

Mit dem Abschluß von Europa-Abkommen mit den drei baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen sollen diese voll in die für die bereits assoziierten sechs Länder Mittel- und Osteuropas von den Staats- und Regierungschefs in Essen – Dezember 1994 – beschlossene Vorbeitrittsstrategie einbezogen werden, die einen institutionalisierten politischen Dialog sowie konkrete Vorbereitungen im Hinblick auf einen späteren Beitritt zum Binnenmarkt umfaßt.

Zu diesem Zweck werden die Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EWG und den baltischen Staaten von 1992 und die Freihandelsabkommen zwischen der EWG, der EAG sowie der EGKS und den baltischen Staaten von 1994 durch Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und den baltischen Staaten ersetzt. Die Unterzeichnung dieser Abkommen erfolgte anläßlich des Rates Allgemeine Angelegenheiten am 12. Juni 1995 in Brüssel.

Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG ist das gegenständliche Europa-Abkommen in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Außenpolitische Ausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 26. März 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Zum 5. Tagesordnungspunkt bringe ich den Bericht des Außenpolitischen Ausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 21. März 1996 betreffend ein Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Litauen andererseits samt Anhängen und Protokollen.

Frau Vizepräsidentin! Wenn Sie erlauben, weise ich auf den Text meines eben verlesenen Berichtes hin und stelle für diesen Tagesordnungspunkt nur den Antrag.

Der Außenpolitische Ausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 26. März 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

 


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