in Kraft. Dem Übereinkommen selbst gehören 130 Vertragsstaaten an. Sein Zweck ist es, Populationen bedrohter Tiere und Pflanzen vor dem Druck des internationalen Handels, so dieser auf ihnen lastet, zu schützen und bei Populationen gefährdeter Arten dafür zu sorgen, daß dieser Druck nicht so groß wird, daß sie zu bedrohten Arten werden können.
Für Österreich trat das Washingtoner Artenschutzübereinkommen am 27. April 1982 in Kraft, gleichzeitig damit auch das Bundesdurchführungsgesetz zu diesem Übereinkommen. Geschehen, sehr geehrte Damen und Herren, ist jedoch, wie aus den diversen Berichten hervorgeht, leider nicht sehr viel. Viele der erwähnten Transporte fanden einen Umschlagplatz in Österreich und finden ihn leider noch immer.
Bisher waren im Hinblick auf die organisierte Artenschutzkriminalität, die leider auch über Österreich läuft, die Sanktionen, die verhängt worden sind, völlig inadäquat. Höchststrafen wurden nie verhängt, lediglich Strafen zwischen 500 und 5 000 S. Es ist daher hoch an der Zeit, daß wir heute das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen beschließen, welches das geltende Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 ersetzen soll und wichtige Änderungen, die auch durch den Beitritt Österreichs zur EU erforderlich sind, bringt.
Sehr wesentlich ist dabei auch, daß Österreich eine Kontrollmöglichkeit bei der Durchfuhr von gefährdeten Exemplaren von Tieren und Pflanzen eingeräumt wird.
Angesichts des Umstandes, daß der illegale Handel – ich habe Ihnen einige Mengen genannt; ich könnte das noch fortsetzen; das Buch, das ich darüber studiert habe, ist sehr dick – mit von der Ausrottung bedrohten Arten nach wie vor den entscheidenden Faktor für den Rückgang der Population der betroffenen Tier- und Pflanzenarten bildet, wird im Gesetz als deutliches Signal für die wachsende gesellschaftspolitische Bedeutung des Artenschutzes eine gerichtliche Strafbestimmung für die wichtigsten Fälle des illegalen Handels mit artgeschützten Tieren und Pflanzen vorgesehen.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat darüber hinaus die Ermächtigung, im Rahmen seiner Zuständigkeit durch Verordnung strengere Maßnahmen hinsichtlich der unter Schutz fallenden Arten festzulegen.
Zusammengefaßt kann daher gesagt werden: Im vorliegenden Durchführungsgesetz werden Verschärfungen im Vollzug eingezogen. Es werden alle wichtigen Bereiche, wie Ein-, Aus- und Wiedereinfuhrbestimmungen, geregelt, somit Kontrollbefugnisse hinsichtlich der Durchfuhr durch Österreich eingezogen, und es sind Strafbestimmungen bei Zuwiderhandeln bis hin zum Verfall der lebenden Tiere und Pflanzen eingezogen.
Ich begrüße daher den vorliegenden Gesetzesbeschluß als wichtigen Beitrag gegen Minimierung, gegen Ausrottung von ganzen Tierarten und Pflanzengruppen durch gewissenlose Händler und zur Vermeidung auch von Tierleid, welches den Exoten angetan wird. Viele Tiere treten die Reise in andere Länder bereits als Todgeweihte an, und dadurch blüht der Handel leider nur noch mehr.
Ich hoffe, daß die Vollziehung des Gesetzes optimal ist, denn ohne Kontrollen und entsprechende Strafen bei Zuwiderhandeln wird das Geschäft mit Tieren und Pflanzen weitergehen und auch weiterblühen.
Sehr geehrte Damen und Herren! Hoher Bundesrat! Wir haben nur diese eine Welt mit ihrer Vielfalt und Schönheit. Gehen wir sorgsam mit ihr um. Jedes Lebewesen hat seine Bedeutung im Kreislauf der Natur und verdient daher unseren Schutz, umso mehr durch gewissenlose Händler die vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten.
Meine Fraktion wird daher dem gegenständlichen Bundesgesetz die Zustimmung erteilen. – Ich danke Ihnen. (Allgemeiner Beifall.)
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