Bundesrat Stenographisches Protokoll 611. Sitzung / Seite 99

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Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist ebenfalls nicht der Fall.

Wir gelangen daher zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

12. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 20. März 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz 1992 geändert wird (142/A und 84/NR sowie 5155/BR der Beilagen)

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Wir gelangen nunmehr zum 12. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz 1992 geändert wird.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Karl Hager übernommen. Ich ersuche ihn höflich um die Berichterstattung.

Berichterstatter Karl Hager: Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Der gegenständliche Gesetzesbeschluß beruht auf einem Initiativantrag der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Genossen und wurde von den Antragstellern wie folgt begründet:

Im Rahmen der Neugestaltung der Österreichischen Bundesbahnen mit dem Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, bei der das Unternehmen sachlich und personell ausgegliedert wurde, ist hinsichtlich der Bediensteten im § 21 Abs. 1 festgelegt worden, daß das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fortsetzt.

Diese Bestimmung trat zum 1. 1. 1993 in Kraft. Aufgrund des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses vom 9. 3. 1995 wurde ein Teil der Bestimmung, nämlich die Worte "den aktiven Bediensteten und" aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. 3. 1996 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit. Die vorliegende Lösung geht davon aus, daß die vom Stichtag betroffenen Bediensteten, soweit sie sich nicht durch Option freiwillig des "Vertrauensschutzes" zum Dienstgeber Bund begeben und ihre zu diesem Stichtag dem Bund gegenüber erfaßten Entgeltansprüche einschließlich Berücksichtigung der Vorrückungen, die nach den damaligen Rechtsgrundlagen zu erwarten waren, einer Ausfallshaftung des Bundes unterliegen sollen.

Der Ausschuß für öffentliche Wirtschaft und Verkehr stellt nach Beratung der Vorlage am 26. März 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Dr. Peter Kapral. Ich erteile es ihm.

20.15

Bundesrat Dr. Peter Kapral (Freiheitliche, Wien): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzesbeschluß des Nationalrates zielt auf eine Sanierung des Bundesbahngesetzes 1992 ab. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März vergangenen Jahres § 21 Abs. 1 aufgehoben.

Die Notwendigkeit einer Sanierung ist durchaus einzusehen, denn ohne einen entsprechenden Gesetzesbeschluß würden per 1. April 60 000 Bedienstete der ÖBB, die ja durch das Bundes


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