Bundesrat Stenographisches Protokoll 612. Sitzung / Seite 67

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

verbietet private Mittel für das Wegreißen von Häusern und den Neubau von Häusern? Gar niemand!)

Herr Minister! Es verbietet niemand, es wird nur auch unter diesen Voraussetzungen niemand machen. Vor allem besteht die Ungerechtigkeit darin, daß Sie Assanierungsmaßnahmen erzwingen können und damit letztlich jemanden bestrafen, indem Sie ihm diese Möglichkeiten, die Sie bisher eingeräumt haben, in Zukunft nicht mehr einräumen. So ist das ganz einfach. Leider ist es aber auch so, daß das – da beginnt es, bedenklich zu werden – auch für rückwirkende Investitionen gelten wird. Denn auch in diesem Fall, sehr geehrte Damen und Herren, lagen ursprünglich unternehmerische Entscheidungen zugrunde, die darauf vertraut haben, daß der Gesetzgeber, zumindest während der Laufzeit der Abschreibungen, nichts an den Bedingungen ändert.

In Zukunft wird es eben so sein, daß statt der Zehntel- oder Fünfzehntel-Abschreibung in diesem Bereich die 1,5 Prozent Platz greifen werden. Es handelt sich hier um ein Abschreibungsvolumen, von dem letztlich Steuer gezahlt werden muß, das aber in der ursprünglichen Kalkulation nicht vorhanden war. Sie können mir nicht plausibel erklären, warum derjenige, der einmal eine positive Aktion gesetzt hat, indem er im Assanierungsverfahren oder im Stadterneuerungsgebiet seine Investitionen getätigt hat, rückwirkend bestraft werden soll.

Es ist bereits eine gefährliche Entwicklung, aber noch viel gefährlicher wäre es, wenn sich bewahrheiten sollte, was zwischen den Zeilen der Ziffer 71 im Artikel 39 steht, wonach die steuerfreien Beträge, die nach diesen Assanierungsbestimmungen gebildet wurden, als steuerfreie Beträge nach den Bestimmungen der Mietzinsreserve zu behandeln sind. Das könnte nämlich bedeuten, daß die bisher begünstigte Zehntelabsetzung für die Assanierungsmaßnahme nach dem Stadterneuerungsgesetz auch für die Vergangenheit rückgängig zu machen ist und daß im Zuge der rückwirkenden Verminderung der Abschreibbarkeit eine Rücklage, sprich steuerfreier Betrag, in Höhe der Differenz zu bilden ist. Diese Rücklage wäre dann aufzulösen und von einem Geld aufzubringen, das ja an sich nicht mehr vorhanden ist, sehr geehrte Damen und Herren, und das einer beträchtlichen Steuerprogression unterliegt. Diesem Geld stehen keine tatsächlichen Einnahmen gegenüber.

Dieses Vorgehen nenne ich eine gezielte Vermögensvernichtung. Wenn dies unbewußt geschieht, dann ist das ein Beweis für die Oberflächlichkeit, mit der man dieses Konvolut behandelt hat. Wenn es bewußt geschieht, dann kann ich das nur als Böswilligkeit betrachten.

Ein weiterer Punkt ist die Regelung für die Verlustvorträge, die auch rückwirkend gilt, die für die Wirtschaft und für die Unternehmen überraschend kommt und die die unternehmerische Planung der vergangenen Jahre konterkariert. Denn plötzlich soll 1996 und 1997 kein Verlustabzug mehr möglich sein. Gemäß Ziffer 72 des Artikels 39 sollen die Verlustvorträge der Jahre 1989 und 1990 nur zu je einem Fünftel in den Jahren 1998 bis 2002 abgezogen werden können. Wenn die Unternehmen zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht so viel oder überhaupt nichts abzuziehen haben, sind diese Beträge leider verfallen. So steht es eben im Gesetz und daran ist nichts zu ändern, auch wenn man noch so oft sagt, diese Verlustvorträge seien nicht verloren. Sie verfallen, wenn sie keine Möglichkeit haben, in diesem Jahr bei den Fünftelbeträgen einen Abzug vornehmen zu können.

Das nenne ich "vertrauensbildende Maßnahmen" des Gesetzgebers, der – in diesem Fall – jedoch nicht das Parlament, sondern die Koalitionsregierung ist.

Sehr geehrte Damen und Herren! In der Kürze der Zeit ist es nicht möglich, alle Punkte anzuführen, wie zum Beispiel die Sozialversicherungspflicht bei Werkverträgen, wobei ich jedoch überhaupt nicht verstehe, warum Kolporteure, die auch als Werkvertragsnehmer arbeiten, plötzlich von dieser Bestimmung ausgenommen sind. Offenbar ist das die Verbeugung der Regierung vor der Hofberichterstattung der Zeitungen.

Ferner denke ich an die nicht aufkommensneutrale Energiesteuer, an die Vorziehung der Rückstellungsnachversteuerung und an das Vorsteuerabzugsverbot für den Fiskal-LKW, das sogar rückwirkend mit 15. Februar gilt.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite