Bundesrat Stenographisches Protokoll 612. Sitzung / Seite 70

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Das zeigt nur, wie nachbesserungsfähig manche Details in diesem Punkte sind und welche Herausforderungen an ein solch großes Gesetzesvorhaben, natürlich auch an die Einhaltung von § 14 des Bundeshaushaltsgesetzes gestellt werden. Ich möchte in dem Zusammenhang zur Diskussion stellen – nicht nur auf die Sondersituation Strukturanpassungsgesetz bezogen, sondern ganz allgemein, weil man mit dieser Bestimmung des Haushaltsgesetzes in der gesetzgebenden Körperschaft Nationalrat, aber auch bei uns hier ein bißchen leichtfertig umgeht –, ob man die Verpflichtung, die Folgekosten von Gesetzen transparent zu machen, nicht in der Bundesverfassung verankern sollte, damit es auch einen Sanktionsmechanismus gibt, wenn diese Bestimmung in gravierender Weise mißachtet wird. Wir alle wissen, daß man sich aus verschiedenen Gründen – es sind nicht immer die schlechtesten, aber leider auch nicht immer die besten – über diese Bestimmung hinwegsetzt.

Ich denke auch, daß der Konsultationsmechanismus, der dem Grunde nach zwischen den Gebietskörperschaften vereinbart ist, für diese Budgetsanierung ein ganz wichtiger Ansatzpunkt wäre, damit man zu mehr Kostentransparenz und Kostenbewußtsein, nicht nur in der Verwaltung, sondern vorrangig in der Gesetzgebung, kommt.

Seitens des Parlamentarismus – auch das muß uns interessieren – ist natürlich vielfach Kritik am Zustandekommen dieses Gesetzespaketes geübt worden. Zweifellos haben wir es hier mit einer Situation zu tun, deren Wiederholung man sich nicht wünschen kann; weder seitens der Regierung noch seitens der gesetzgebenden Körperschaften, aber auch nicht von den Ländern.

Es ist auch ein wenig problematisch, wenngleich im großen Zusammenhang verständlich, daß einzelne legistische Vorhaben in dieses Paket hineingenommen wurden, die zwar durchaus mit Budgetsanierung, aber nicht unbedingt mit Bundesbudget zu tun haben. Diese Vorhaben böten durchaus auch allein Anlaß zu Diskussionen, etwa das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz oder das Poststrukturgesetz, beides wichtige Vorhaben.

Die von den legistischen Richtlinien genannten Kriterien für die Zusammenfassung in einer Sammelnovelle scheinen mir hier jedoch ein bißchen stark strapaziert zu sein, wenngleich ich das Bemühen und auch die Wichtigkeit des Erfolges, daß diese budgetentlastenden Maßnahmen so rasch wie möglich in Kraft treten sollen, anerkenne.

Ein weiteres Problem stellen für mich – das sage ich ganz offen – die nach wie vor zahlreichen Verfassungsbestimmungen dar, wenngleich sie keine Zuständigkeiten der Länder berühren. Hinsichtlich des Finanz-Verfassungsgesetzes stellt sich die Frage allein deshalb nicht, weil es sich hier nicht um die Schaffung eines neuen Rechtes, sondern lediglich um die Inkorporierung, also die rechtsbereinigende Hereinnahme bereits bestehender rechtlicher Regelungen in das Stammgesetz selbst, handelt, die zudem im Einvernehmen mit den Ländern und Gemeinden erfolgt und inhaltlich durchaus sinnvoll ist.

Eine verfassungsändernde Bestimmung, die in der Regierungsvorlage enthalten war, wurde im Ausschuß herausgelöst und vom Nationalrat in der Zwischenzeit noch gar nicht beschlossen. Es handelt sich hiebei um die Änderung des Übergangsgesetzes 1920, die sich auch auf das bisherige Zustimmungsrecht der Länder auswirkt, wenn die Gerichtssprengelgrenzen verändert werden sollen.

Ich denke, es wäre keine dem Beitrag der Länder zur Budgetsanierung adäquate Vorgangsweise gewesen, ihnen die Zustimmung zu dieser Einschränkung auf die Weise abzunötigen, daß ihnen in Wahrheit gar keine andere Möglichkeit geblieben wäre, als zu diesem gemeinsamen Paket zu stehen. Ich halte es für eine faire Vorgangsweise, daß man das herauslöst und getrennt behandelt. Es ist auch bekannt, daß ich dem Standpunkt des Justizministers in dieser Frage sehr viel abgewinne, weil vielfach Gründe der Verwaltungsökonomie gegen die Aufrechterhaltung von Kleinstbezirksgerichten sprechen. Es ist auch für die Rechtssuchung – ich weiß das aus vielen Anlaßfällen – nicht immer ein gutes Gefühl, bei allem mit demselben Richter zu tun zu haben. Diesen Gesichtspunkt sollte man dabei auch nicht außer acht lassen.

Ich bin aber sehr dafür, daß man solche Maßnahmen nicht einseitig trifft, daß sich der Bund nicht einseitig begünstigt, sondern daß man sich mit den Ländern ins Einvernehmen setzt und


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