Bundesrat Stenographisches Protokoll 612. Sitzung / Seite 108

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schädigungsgesetz, das Versammlungsgesetz 1953, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Gerichtsorganisationsgesetz 1945, die Exekutionsordnung, die Strafprozeßordnung 1975, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Auslandseinsatzgesetz, das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, das Weingesetz 1985, das Umweltförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz 1992, das Fernmeldegesetz 1993 und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 1994 geändert werden.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates, soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt, keinen Einspruch erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit .

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

2. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 20. März 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berggesetz 1975 geändert wird (7/A und 68/NR sowie 5150/BR der Beilagen)

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Hoher Bundesrat! Wir gelangen nun zum 2. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Berggesetz 1975 geändert wird.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Gottfried Waldhäusl übernommen. Ich ersuche um die Berichterstattung. – Er ist nicht da. Der Herr Obmann übernimmt daher die Berichterstattung.

Berichterstatter Mag. Dieter Langer: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich darf unter gleichzeitiger Entschuldigung für die Abwesenheit des Herrn Bundesrates Waldhäusl als Obmann des Wirtschaftsausschusses den Bericht des Ausschusses bringen.

Der gegenständliche Gesetzesbeschluß des Nationalrates beruht auf einem Initiativantrag der Abgeordneten Arnold Grabner und Genossen und wurde von den Antragstellern wie folgt begründet:

Um den Gemeinden eine verstärkte Mitwirkung bei der Erteilung von Gewinnungsbewilligungen zu ermöglichen, soll ihnen in den ihnen im eigenen Wirkungsbereich zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten die Stellung einer Formalpartei eingeräumt werden. Im vorliegenden Zusammenhang kommen hiefür die den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes und der Raumplanung in Betracht. Dementsprechend würde sich die Formalparteistellung der Länder auf den Gebieten der Raumordnung und des Umweltschutzes bei Erteilung von Gewinnungsbewilligungen auf die Angelegenheiten zu beschränken haben, die nicht in den örtlichen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, das heißt auf die überörtliche Raumplanung und den allgemeinen Umweltschutz. Bewirkt werden soll die Formalparteistellung der Gemeinden durch eine Neufassung des § 98 Abs. 2 und eine Ergänzung des § 100 Abs. 3 des Berggesetzes 1975. Entsprechend wäre auch der § 260 des Berggesetzes 1975 im Hinblick auf Artikel 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG zu fassen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der Novelle stützt sich grundsätzlich auf den Kompetenztatbestand "Bergwesen" des Artikels 10 Abs. 1 Z 10 des B-VG.

Die Novelle wird voraussichtlich keine Erhöhung des Sachaufwandes zufolge haben und auch keine Vermehrung des Personalstandes erfordern. Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es keine den Gegenstand der Novelle betreffenden spezifischen EG- beziehungsweise EU-Rechts


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