Bundesrat Stenographisches Protokoll 613. Sitzung / Seite 83

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Dieses Gesetz spricht aber auch die Obergrenze von Kaufpreisen an. Hier unterscheidet es sich vom geltenden Konsumentenschutzgesetz. Ich meine, es ist auch notwendig, daß diese Obergrenze – man spricht im Konsumentenschutzgesetz von einer Obergrenze von 3 Millionen Schilling – im Maklergesetz aufgehoben wird, da es für die Wertfeststellungen von Objekten, von Liegenschaften für Maklertätigkeiten unterschiedliche Voraussetzungen gibt. Es gibt unterschiedliche Preisermittlungsverfahren, es spielen Standorte eine Rolle, und es spielen – das sollte man auch nicht unbeachtet lassen – bei der Wertermittlung immer auch Sammler- oder Liebhaberwerte eine Rolle. Und vor allem: Alle diese Werte unterscheiden sich in der Praxis meistens von den sogenannten Verkehrs- oder Bauwerten.

Daher empfinde ich es als sehr positiv, daß diese Obergrenze aufgehoben ist. Damit kann dieses Gesetz – das soll es auch zum Ziel haben – flexibler, aber vor allem realistischer und gerechter angewandt werden. Es wird zwar in diesem Bereich dadurch mehr Wettbewerb geben, aber unter seriösen Maklern, unter seriösen Vermittlern wird Wettbewerb sicher nicht negativ gesehen werden.

Das Gesetz nimmt auch Bezug auf den Provisionsbereich. Das heißt, hier ist nur der Versuch gemacht worden, mit einem sehr weitläufigen Begriff die Provisionen oder die Provisionszahlungen zu regeln. Denn nur über den Begriff, daß ortsübliche Taxen anzuwenden sind, wird die Provision sehr schwer zu regeln sein.

Meine Damen und Herren! Dieses Gesetz stellt aber eines klar: daß sogenannte Akquisitionskosten, wenn diese nicht vom Auftraggeber erteilt worden sind, nicht zu Lasten des Bürgers gehen dürfen. Das ist sehr wesentlich in diesem Gesetz, denn in diesem Bereich wurde in der Vergangenheit sehr viel Unfug getrieben und wurde sehr oft unseriös vorgegangen; nur von einigen in dieser Branche – Gott sei Dank war das Gros der Makler, der Vermittler durchaus seriös.

Ein Punkt erscheint mir in diesem Gesetz sehr wichtig: daß insgesamt das Rücktrittsrecht erleichtert worden ist. Das heißt, mit dem Rücktrittsrecht ist das Gesetz eher konsumentenfreundlich.

Meine Damen und Herren! Selbstverständlich wird es, um eine dynamische Entwicklung zu erreichen, notwendig sein, daß dieses Gesetz immer wieder auf die zeitgemäßen Erfordernisse ausgerichtet wird. Wenn es einen korrekten Umgang mit diesem Gesetz geben wird, wird es nicht notwendig sein, daß es in Kürze oder in absehbarer Zeit wieder novelliert werden muß, aber man wird in der Zukunft darüber nachdenken müssen, ob es nicht sinnvoll erscheint, daß der Auftraggeber der Abgabebehörde mitteilt, an wen er Provisionen zahlt.

Es wird auch ein Erfordernis für eine Novelle dieses Gesetzes sein, daß man künftighin innerhalb der Bindungsfristen über Provisionen nachdenkt, nämlich ob es sinnvoll ist, daß Provisionen nur ausbezahlt werden können, solange eine gesetzliche Bindungsfrist für den Vertrag vorhanden ist, oder ob darüber hinaus eben auch noch Provisionen bezahlt werden sollen.

Es wird auch zu regeln sein, ob es statthaft ist, daß dem Vermittler oder Makler – egal, ob zu Lasten des Bürgers, dagegen würde ich mich wehren, oder zu Lasten des Auftraggebers – überhaupt Akquisitionskosten verrechnet werden. In einem freien Markt, in einem freien Wettbewerb wird man über diese Dinge nachdenken müssen.

Meine Damen und Herren! Mein Kollege Mag. Langer hat schon angekündigt, daß wir gegen dieses Gesetz in der vorliegenden Fassung keinen Einspruch erheben, da wir davon ausgehen, daß dieses Gesetz mehr Klarheit schaffen wird und vor allem Rechtsklarheit zum Ziele hat, daß die Konsumentenrechte damit ausgebaut werden und daß es darüber hinaus für alle Beteiligten – für Auftraggeber, für Vermittler und Makler, aber vor allem für den Konsumenten, den Bürger – klare Normierungen gibt. Vor allem im Bereich der Makler wird sich aufgrund dieses Gesetzes hoffentlich die Spreu vom Weizen trennen, sodaß jene, die in dieser Berufsgruppe seriös arbeiten, diesem Gesetz durchaus positiv gegenüberstehen werden.


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