Bundesrat Stenographisches Protokoll 613. Sitzung / Seite 84

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Erlauben Sie mir abschließend noch, die Eingangsfeststellung zu untermalen: Ich bin sehr froh darüber, daß alle Vertreter aller politischen Parteien im Parlament erkannt haben, daß diese Initiative von freiheitlichen Abgeordneten eine durchaus positive ist, und ihr zugestimmt haben. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

15.46

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist nicht gegeben.

Wir gelangen daher zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

3. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 23. Mai 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten (102 und 154/NR sowie 5174/BR der Beilagen)

Vizepräsident Dr. Drs h. c. Herbert Schambeck: Wir gelangen zum 3. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Herbert Platzer übernommen. Ich ersuche ihn höflich um die Berichterstattung.

Berichterstatter Herbert Platzer: Ich bringe den Bericht des Rechtsausschusses zum angesprochenen Beschluß des Nationalrates.

Der gegenständliche Gesetzesbeschluß des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, daß der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Maßnahme bei Bedrohung oder Bruch des Friedens nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen mit seinen Resolutionen 827 (1993) und 955 (1994) Internationale Gerichte für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda geschaffen hat. Diese Maßnahmen sind für alle Staaten verbindlich und verpflichten sie, mit den Internationalen Gerichten zusammenzuarbeiten. Um den allgemeinen und besonderen Zusammenarbeitsverpflichtungen in vollem Umfang nachkommen zu können, ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich.

Zur Erfüllung der Verpflichtungen der Republik Österreich aus den oben angeführten Resolutionen soll die Einführung eines Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten erfolgen. Der Allgemeine Teil enthält Regelungen über das grundsätzliche Verhältnis zwischen den österreichischen Gerichten und Behörden einerseits und den Internationalen Gerichten andererseits sowie Bestimmungen über die Grundzüge des anzuwendenden Verfahrensrechtes.

Im besonderen Teil werden Rechtshilfe, Fahndung, Überstellung an das Internationale Gericht und Übernahme der Strafvollstreckung geregelt. Ergänzend dazu werden zivilrechtliche Bestimmungen sowie Vorschriften über selbständige Ermittlungstätigkeiten des Internationalen Gerichtes in Österreich vorgeschlagen.


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