Bundesrat Stenographisches Protokoll 613. Sitzung / Seite 117

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Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

6. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 7. Mai 1996 betreffend ein Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen samt Protokoll (85 und 108/NR sowie 5170/BR der Beilagen)

Präsident Johann Payer: Wir gelangen nun zum 6. Punkt der Tagesordnung: ein Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen samt Protokoll.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Gottfried Jaud übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatter Gottfried Jaud: Sehr geehrter Herr Präsident! Ich berichte über den von Ihnen verlesenen Tagesordnungspunkt.

Österreich ist als Mitglied des Atomsperrvertrages gemäß Artikel III Z 1 als Nicht-Atomwaffenstaat verpflichtet, die Kontrolle der Internationalen Atomenergie-Organisation über sein Kernmaterial und relevante nukleare Aktivitäten anzunehmen. Gemäß dieser Verpflichtung hat Österreich im Jahr 1972 mit der IAEO ein entsprechendes Sicherheitskontrollabkommen abgeschlossen, das als BGBl. Nr. 239/1972 am 31. Juli 1972 in Kraft getreten ist.

In Durchführung dieser Verpflichtung hat Österreich mit dem Sicherheitskontrollgesetz 1972 in der Fassung BGBl. Nr. 415/1992 innerstaatlich ein Sicherheitskontrollsystem eingerichtet, das vom Bundeskanzler als Sicherheitskontrollbehörde wahrgenommen wird.

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist ein Teil der Sicherheitskontrollaufgaben von Österreich auf die EURATOM-Sicherheitskontrollbehörde in Luxemburg übergegangen und wird von dieser gemäß Verordnung (EURATOM) Nr. 3227/76 wahrgenommen. Darüber hinaus hat Österreich gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Beitrittsakte sich verpflichtet, nach Maßgabe dieser Akte dem gegenständlichen Übereinkommen anstelle des oben erwähnten bisherigen Sicherheitskontrollabkommens mit der IAEO beizutreten.

Sobald der Gesetzesbeschluß des Nationalrates vorliegt, wird die Bundesregierung gleichzeitig mit der Notifizierung an die EU auch die Suspendierung des bestehenden Sicherheitskontrollabkommens Österreichs mit der IAEO mittels Notenwechsels durchführen.

Mit dem neuen Übereinkommen bleibt der Umfang der Rechte und Pflichten und insbesondere der Kontrolltätigkeit der IAEO in bezug auf Österreich unverändert, womit auch keinerlei zusätzliche Kosten anfallen.

Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG ist der gegenständliche Staatsvertrag in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieser zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.


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