Bundesrat Stenographisches Protokoll 614. Sitzung / Seite 41

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3. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 23. Mai 1996 betreffend ein Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen samt Anlagen und Erklärung (7 und 60/NR sowie 5178/BR der Beilagen)

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wir gelangen nun zum 3. Punkt der Tagesordnung: Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen samt Anlagen und Erklärung.

Die Berichterstattung hat Frau Bundesrätin Grete Pirchegger übernommen. Ich ersuche sie höflich um den Bericht.

Berichterstatterin Grete Pirchegger: Gerade bei grenzüberschreitenden Gewässern erscheint es wenig sinnvoll und nicht zielführend, Regelungen über eine wirksame Emissionsbeschränkung lediglich im nationalen Bereich zu erlassen. Österreich ist derzeit bereits Partei von völkerrechtlich verbindlichen Instrumentarien, welche unter anderem auch die Probleme im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Auswirkungen von Gewässerverschmutzungen behandeln.

Die gegenständliche Konvention zielt auf verstärkte Zusammenarbeit mit dem Ziel einer wirksamen Emissionsbeschränkung sowie auf Zusammenarbeit zur Erhebung des Ist-Zustandes der Gewässer innerhalb sowie zwischen den Vertragsstaaten ab, wodurch primär die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Gewässerverschmutzungen verringert werden sollen.

Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG ist der gegenständliche Staatsvertrag in französischer und russischer Sprachfassung dadurch kundzumachen, daß dieser zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft aufliegt.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG, den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Ferdinand Gstöttner. Ich erteile es ihm.

11.04

Bundesrat Ferdinand Gstöttner (SPÖ, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Einleitend darf ich festhalten, daß es bei grenzüberschreitenden Gewässern wichtig ist, nationale und internationale Regelungen zu erarbeiten, in denen auch die Ober- und Unterliegerstaaten einbezogen sind.

Der Beschluß des Nationalrates sieht eine verstärkte Zusammenarbeit vor, und die wesentlichen Regelungsschwerpunkte, die mir wichtig erscheinen, sind: die Verhütung, Vermeidung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen, die Einführung von Überwa


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