Bundesrat Stenographisches Protokoll 614. Sitzung / Seite 46

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Berichterstatter Karl Wöllert: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die bestehenden steuervertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechen nicht mehr den Anforderungen des modernen Steuervertragsrechts und bedürfen daher einer Neuregelung.

Durch dieses neue Abkommen soll vor allem die aufgrund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte von Österreich und Norwegen bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen sowie eine den internationalen Steuervertragsgrundsätzen widersprechende Vermögensbesteuerung in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der geänderten internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise vermieden werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd. Er hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Der Finanzausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Juni 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Wir gelangen daher zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, den gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit angenommen.

5. Punkt

Bericht des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die soziale Lage 1994 (III-143/BR sowie 5180/BR der Beilagen)

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wir gelangen nun zum 5. Punkt der Tagesordnung: Bericht des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die soziale Lage 1994.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Horst Freiberger übernommen. Ich ersuche ihn höflich um die Berichterstattung.

Berichterstatter Horst Freiberger: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Der gegenständliche Bericht enthält neben einem Geleit des Bundesministers, der sozialpolitischen Vorschau und einer Zusammenfassung die Abschnitte Sozialbericht, Tätigkeitsbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie Beiträge der Interessenvertretungen.

Die statistischen Daten zur Arbeitsmarktlage, betreffend die Sozialversicherung und die Altersvorsorge der Beamten, zur Einkommensverteilung sowie ein Anhang betreffend Sozialbudget,


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite