Bundesrat Stenographisches Protokoll 614. Sitzung / Seite 118

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gewählt. (Bundesrat Dr. Prasch: Exakt!) Daher stimmt diese Interpretation bereits nicht mehr, meine Damen und Herren!

Warum machen wir das, meine Damen und Herren? – Wir glauben – das hat überhaupt nichts mit den einzelnen Persönlichkeiten zu tun, denen ich persönlich große Achtung entgegenbringe –, daß der Parlamentarismus nur dann leben kann, wenn die entsprechenden verfassungsmäßigen Bestimmungen bedacht werden. Das d’Hondtsche Verfahren – es wurde richtigerweise auch vom Herrn Präsidenten die Verfassungsbestimmung des Artikels 36 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 zitiert – sieht eben nach diesem Aufteilungsschlüssel des Verhältniswahlrechtes vor, daß in diesem Fall der freiheitlichen Fraktion der zweite Präsident zusteht. (Beifall bei den Freiheitlichen. – Bundesrat Bieringer: Es gibt keinen zweiten Präsidenten!)

Es gibt ein Präsidium, und dieses ist als Einheit zu sehen – das ist auch in der Verfassung enthalten, meine Damen und Herren!

Wir können an und für sich nicht darüber hinweg diskutieren, es sei denn, meine Damen und Herren, wir beugen die Verfassung. Die freiheitliche Fraktion wird es sich vorbehalten, diesbezüglich eine entsprechende Prüfung durchzuführen. Pro forma erfolgt hier die Wahl des Präsidenten, auch wenn er im Landtag vorgeschlagen und gewählt wurde; durch Ihre Zustimmung erfolgt als konkludente Handlung auch die Wahl des Präsidenten, meine Damen und Herren! (Zwischenrufe.)

Wir können nicht über die Verfassung diskutieren. Die Verfassung ist ein festgeschriebenes Recht. (Bundesrat Bieringer: Sie sind doch schon viele Jahre hier im Bundesrat! Haben Sie schon einmal einen Präsidenten gewählt?) Herr Kollege Weiss! Sie wissen ganz genau, daß die Verfassung und vor allem die Wahlgesetze – ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes – wörtlich auszulegen sind. Es hat zum Beispiel Wahlen in Pamhagen, im Burgenland, gegeben, die aus einem solchen Grund wiederholt werden mußten, weil eben die Erkenntnis nicht entsprechend ausgelegt wurde.

Meine Damen und Herren! Aus allgemeiner politischer Sicht möchte ich darauf hinweisen, daß dies heute im Nationalrat auch so gehandhabt wird. Bedenken Sie doch, daß hier ein Recht, das im Nationalrat bereits gehandhabt wird – unserer Meinung nach –, verfassungsmäßig zu Recht akklamiert wird. Es würde niemand verstehen, daß in diesem Fall das Verhältniswahlrecht, das durch das d’Hondtsche Verfahren verfassungsmäßig gesichert und festgeschrieben ist, nicht angewendet werden sollte.

Deswegen, meine Damen und Herren, schlagen wir die Person des Dr. Kapral vor, weil er den Kriterien, die eine Präsidentschaft verlangt, entspricht. Er hat die entsprechende Ausbildung, er hat das entsprechend breite Wissen, und Sie werden nicht bestreiten, daß er mit vielen seiner Ausführungen auch bei Ihnen recht behält. Er ist also eine durchaus geeignete Persönlichkeit, hier diesen Vorsitz mit wahrzunehmen.

Ich weise Sie sehr höflich, jedoch bestimmt darauf hin – um von der Person wegzukommen –: Bitte prüfen Sie genau, meine Damen und Herren – wir werden diesen Schritt jedenfalls einleiten, wenn es diesbezüglich keine andere Möglichkeit gibt –, ob es nicht besser und gescheiter wäre, uns das unserer Meinung nach zustehende Recht, den zweiten Präsidenten zu stellen, zu geben.

Abschließend, meine Damen und Herren, stelle ich nochmals gemäß § 49 Abs. 3 den Antrag, darüber eine Debatte durchzuführen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

17.20

Präsident Johann Payer: Herr Bundesrat Tremmel hat laut Geschäftsordnung den Antrag gestellt, eine Debatte durchzuführen.

Ich lasse über diesen Antrag abstimmen .


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