Bundesrat Stenographisches Protokoll 615. Sitzung / Seite 50

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gängen vorsieht. Es ist nach jedem Ausbildungsjahr ein Studiennachweis durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 300 Stunden aus Pflicht- und Wahlfächern des vorangegangenen Ausbildungsjahres mit einem Notendurchschnitt von nicht schlechter als 2,5 zu erbringen.

Probleme haben sich insbesondere durch die Anrechnung von Vorstudien an anderen Unterrichtsanstalten, von denen die Benotung nicht übernommen werden konnte, ergeben. Dadurch kam es in vereinzelten Fällen zu sachlich nicht begründbaren Härten für Studierende, die zwar die erforderlichen Leistungen im jeweiligen Ausbildungsjahr auf einem hohen Niveau erbracht haben, aufgrund der Anrechnung von Vorstudien aber nicht in der Lage sind, einen entsprechenden Notendurchschnitt für die Prüfungen, die in der Fachhochschule abgelegt wurden, nachzuweisen. In diesem Bereich schreibt die vorgesehene Änderung anstelle des vorgeschriebenen generellen Notendurchschnitts eine erhöhte Anzahl von nachzuweisenden Prüfungen vor.

Ich glaube, daß das eine sehr sinnvolle Korrektur ist, ebenso wie die Herabsetzung der Altersgrenze. Meine Fraktion wird diesen Änderungen die Zustimmung erteilen. (Beifall bei der ÖVP.)

12.09

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Payer. Ich bitte ihn, das Wort zu nehmen.

12.09

Bundesrat Johann Payer (SPÖ, Burgenland): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Grundlage für die heute zur Beratung vorliegende Novelle zum Studienförderungsgesetz bildet ein Selbständiger Antrag des Wissenschaftsausschusses des Nationalrates. Das Studienförderungsgesetz 1992 sieht seit 1993 eine eigene Regelung für den Studienerfolg in Fachhochschul-Studiengängen vor. Derzeit müssen Studierende an Fachhochschul-Studiengängen ihren Studienerfolg – Kollege Himmer hat das schon gesagt – durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 300 Stunden nachweisen. Der Notendurchschnitt darf dabei nicht schlechter als 2,5 sein.

Nach zwei Studienjahren – Fachhochschul-Studiengänge gibt es seit dem Studienjahr 1994/95 – läßt sich feststellen, daß die bisherige Regelung nicht ideal ist und es zu sachlich nicht begründbaren Härten für Studierende kommt. Diesen Umständen trägt die heutige Novelle ausgezeichnet Rechnung. An die Stelle des Notendurchschnittes tritt bei Fachhochschul-Studiengängen nun eine erhöhte Zahl von nachzuweisenden Prüfungen. Darüber hinaus soll auch das Berufspraktikum in die Berücksichtigung des Studiennachweises mit einbezogen werden.

Ich glaube, daß man eine richtige und sinnvolle Vorgangsweise gewählt hat, eine Vorgangsweise, die sich durch Praxisnähe auszeichnet. Diese Praxisnähe wird auch dadurch dokumentiert, daß man es aufgrund der knappen Frist bis zum Inkrafttreten des geänderten Gesetzes den bereits derzeit im Studium befindlichen Studierenden ermöglicht, ihren Studienerfolg auch noch nach den bisher geltenden Bestimmungen nachzuweisen. Es ist eine Übergangsbestimmung eingefügt, die den Nachweis des Studienerfolges auch nach der derzeit geltenden Fassung zuläßt.

Nun zum zweiten Schwerpunkt dieser Novelle: Im Zuge der Maßnahmen zum Konsolidierungspaket – sprich: Strukturanpassungsgesetz – wurde auch beschlossen, daß für die Gewährung einer Studienbeihilfe ein Studium nicht wie bisher vor dem 40. Lebensjahr, sondern vor dem vollendeten 30. Lebensjahr begonnen werden muß. Durch die heutige Novelle wird diese Maßnahme entschärft. Die Entschärfung hebt die Altersgrenze zur Gewährung eines Stipendiums auf 35 Lebensjahre an. Diese Regelung gilt für die nächsten zwei Studienjahre. In diesem Zeitraum soll eine Gesamtreform der Stipendienregelung für Studierende des zweiten Bildungsweges beschlossen werden. Dadurch werden viele Studierwillige, die einen Beruf ausüben, in ihrer bereits festgelegten Lebensplanung weniger getroffen werden.

Diese Neuregelung nimmt vor allem für Personen, die erst nach Jahren der Berufstätigkeit studieren wollen, sowie für studierende Frauen mit Kindern die angesprochene Härte. Mit der


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