Bundesrat Stenographisches Protokoll 615. Sitzung / Seite 81

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tung der Wasserressourcen oder der Energieversorgung treffen kann. Das sind Bereiche, die bisher nur einstimmig geregelt werden können. Der Bericht über die Regierungskonferenz drückt allerdings aus, daß eine diesbezügliche Änderung nach wie vor zur Diskussion stehe. Der Herr Außenminister hat dann im EU-Ausschuß den sehr plastischen Vergleich gebracht, daß es sich hierbei offenbar um einen toten Hund handle, und dies aus guten Gründen, entsprechend seinen Schilderungen der Verhandlungssituation. Ich bin nur, ganz offen gesagt, etwas irritiert darüber, mit welcher Behendigkeit dieser tote Hund von einem Papier der Europäischen Union zum nächsten hüpft. Ich glaube daher, in diesem Punkt ist eine gewisse Wachsamkeit angebracht.

Wir haben im Bundesrat vor der Erlassung des sogenannten Begleit-B-VG des Jahres 1994, mit dem die innerstaatlichen Entscheidungsabläufe bei der Teilnahme an der Europäischen Union festgelegt wurden, in einer Entschließung gemeinsam festgehalten, daß wir gegenüber dem Nationalrat eine entsprechende Berücksichtigung in diesen Entscheidungsabläufen finden wollen. Für die Länder war bereits im Jahre 1992 im Rahmen einer B-VG-Novelle das sogenannte Länderbeteiligungsverfahren geschaffen worden, das dann durch rechtliche Vereinbarungen präzisiert wurde. Das war damals ein ganz wichtiger Schritt auf dem Weg Österreichs in den EWR und später in die EU.

Es ist nun nach einer doch schon längeren Zeit der Mitgliedschaft und der Anwendung dieser Beteiligungsverfahren sicherlich zweckmäßig, ein bißchen Bilanz zu ziehen, wie sich das bewährt hat und wo künftig mit Verbesserungsmöglichkeiten angesetzt werden könnte. – Es sind in der Tat aus Sicht des Bundesrates selbst und aus Sicht der Länder im Zusammenhang mit der außerordentlich starken Stellung des Nationalrates, die er sich gesichert hat, noch einige Fragen offen. Ich nenne nur ein paar Beispiele.

Das Informations- und Stellungnahmerecht der Länder ist auf jene Fälle beschränkt, die ihren selbständigen Wirkungsbereich berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten. Das Mitwirkungsrecht des Nationalrats hingegen ist inhaltlich unbeschränkt und schließt somit auch ausschließliche Landesangelegenheiten mit ein. Hier besteht also ein Ungleichgewicht der Informations- und Mitwirkungsmöglichkeit.

Zweitens: Wenn ein Regierungsmitglied von einer bindenden Stellungnahme des Nationalrates aus zwingenden außen- oder integrationspolitischen Gründen abweichen will, hat sich der Nationalrat neuerlich damit zu befassen. Das ist sinnvoll. Demgegenüber ist aufgrund der Stellungnahme der Länder oder des Bundesrates eine solche neuerliche Befassung nicht vorgesehen. Das ist ein zweites Ungleichgewicht zu unseren Ungunsten, das wir feststellen müssen.

Schließlich kann der Nationalrat, wenn das EU-Vorhaben eine Änderung des Bundes-Verfassungsrechts, also beispielsweise einen Eingriff in Länderzuständigkeiten, bedeuten würde, einer Abweichung von seiner Stellungnahme widersprechen und sie somit faktisch unmöglich machen. Das Regierungsmitglied ist dann strikt an die Vorgaben des Nationalrates gebunden. Den Ländern und dem Bundesrat hingegen kommt ein solches Widerspruchsrecht nicht einmal in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich zu. – Das halte ich ebenfalls für unausgewogen.

Weiters: Wenn der Nationalrat eine bindende Stellungnahme abgegeben hat, muß ihm das Regierungsmitglied nach der Abstimmung in der Europäischen Union Bericht erstatten. Eine solche allgemeine Berichterstattungspflicht gegenüber den Ländern und dem Bundesrat besteht nicht. Sie entsteht nur dann, wenn von einer bindenden Stellungnahme abgewichen wurde. Eine solche Möglichkeit bestünde für den Bundesrat also nur in außerordentlich seltenen Fällen.

Hinsichtlich der Leitlinien zur Regierungskonferenz hat das Bundeskanzleramt, abweichend von dem in diesem Fall länderfreundlicheren Außenministerium, die für die Länder nachteilige Auffassung vertreten, daß es sich dabei um kein dem Beteiligungsverfahren unterliegendes Vorhaben der EU, sondern lediglich um interne Vorarbeiten österreichischerseits für ein solches Vorhaben handle. Die Landeshauptmännerkonferenz mußte daraufhin ausdrücklich an die Notwendigkeit erinnern, daß wesentliche Vorhaben im Rahmen der EU zweckmäßigerweise gemeinsam getragen werden sollen. Ich räume ein, daß aufgrund der Demarche der Landes


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