Bundesrat Stenographisches Protokoll 615. Sitzung / Seite 90

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Berichterstatter Karl Pischl: Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus zu den genannten Rechtsbereichen, wie sie vom Herrn Präsidenten gerade vorgetragen wurden.

Beamte und Vertragsbedienstete haben unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie im Familienlastenausgleichsgesetz für den Bezug der Familienbeihilfe normiert sind, Anspruch auf eine Kinderzulage von monatlich 200 S für jedes Kind.

Trotz der weitgehenden Gleichartigkeit der Anspruchsvoraussetzungen für die Kinderzulage und die Familienbeihilfe bestehen einige Unterschiede, die in den meisten Fällen ein völlig eigenständiges Ermittlungsverfahren notwendig machen.

Diese Unterschiede haben bisher in den meisten Fällen gesonderte – und oft sehr aufwendige – Ermittlungsverfahren hinsichtlich der studienmäßigen und berufsausbildungsmäßigen Voraussetzungen, aber auch hinsichtlich der unterschiedlichen Einkommensgrenzen notwendig gemacht.

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates bringt nun eine grundsätzliche Anbindung des Anspruch auf Kinderzulage an den Anspruch auf Familienbeihilfe für das betreffende Kind. Der Anspruch auf Kinderzulage soll auch dann bestehen, wenn nicht der Bedienstete selbst, sondern eine andere Person Anspruch auf diese Familienbeihilfe hat (zum Beispiel der andere Elternteil, der nicht Bundesbediensteter ist).

Die Änderung soll mit 1. September 1996 wirksam werden, also mit dem Tag, an dem die im Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgesehenen Änderungen zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe frühestens in Kraft treten.

Für einen zweijährigen Übergangszeitraum wird auch noch der Bezug der Kinderzulage möglich sein, wenn bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Familienlastenausgleichsgesetzes das Einkommen des Kindes oder seines Ehegatten zwar die Einkommensgrenze des Familienlastenausgleichsgesetzes von monatlich 3 600 S, nicht aber den Betrag von monatlich 5 098 S übersteigt.

Die mit der Umstellung verbundene erhebliche Vereinfachung des bisher sehr aufwendigen Ermittlungsverfahrens wird hingegen zu einem Personal-Minderbedarf führen und damit einen substantiellen Beitrag zur Verwaltungsreform und zu dem in den Erläuterungen zum Strukturanpassungsgesetz 1996 dargestellten Sparziel einer Planstellenreduktion im öffentlichen Dienst leisten.

Ein wesentlicher Teil des Artikels VII betrifft die Neustrukturierung der Vertragsassistentenlaufbahn. Die Struktur der Gruppe der Vertragsassistenten hat sich in der letzten Zeit völlig geändert. Dies geht auf folgende Faktoren zurück:

Durch den EWR-Beitritt wurde EWR-Staatsangehörigen der Zugang zum Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)assistent unter den gleichen Voraussetzungen wie Österreichern eröffnet.

Die Neuaufnahme von "Drittmittelassistenten" erfolgt ausschließlich im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der einzelnen Universitäts(Hochschul)einrichtungen.

Zu Vertragsassistenten werden somit nur mehr Ersatzkräfte, Ausländer aus anderen als EWR-Ländern und Personen in Teilbeschäftigung (darunter vorwiegend Frauen) bestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1993, G 134/92-7, die Obergrenze für die Gesamtverwendungsdauer des Vertragsassistenten (vier Jahre) als verfassungswidrig mit der Begründung aufgehoben, daß sich die ausnahmslose Begrenzung der Gesamtverwendungsdauer aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten überwiegend zum Nachteil von Vertragsassistentinnen auswirke. Durch das aufhebende Erkenntnis ist eine Weiterbestellung


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