Bundesrat Stenographisches Protokoll 615. Sitzung / Seite 91

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von Vertragsassistenten im Wege von Zweijahresverträgen ohne zeitliche Obergrenze wieder möglich geworden. Dadurch können sich jedoch wiederum soziale Probleme ergeben.

Diese Situation gibt Anlaß zu einer Neustrukturierung der Vertragsassistentenlaufbahn. Eine Beschäftigung über eine bestimmte Verwendungsdauer hinaus soll an eine Qualifikation geknüpft werden, wie sie anläßlich der Umwandlung eines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vorgesehen ist. Bei Erfüllung der den Definitivstellungserfordernissen im Dienstrecht der Universitäts(Hochschul)assistenten entsprechenden Voraussetzungen soll auch die Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit möglich sein.

Darüber hinaus sieht der vorliegende Beschluß folgende Regelungen vor:

1. Berücksichtigung der Richtlinie über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in den Bestimmungen über die Diplomanerkennung,

2. Berücksichtigung der Änderung des AVG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995 im Verfahren vor der Berufungskommission und im Disziplinarverfahren,

3. kleinere Änderungen der durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, und nachfolgende Novellen getroffenen Neuregelungen,

4. einheitliche Anwendbarkeit des für den ausländischen Dienstort maßgebenden ausländischen Rechts bei Sur-place-Verwendungen,

5. Entfall einer Ausnahme vom Kettenvertragsverbot, die durch Änderungen im Stellenplan überholt ist,

6. Klarstellung, daß Vertragsbedienstete mit Dienstort im Ausland bezüglich der Aufwandsentschädigungen während des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz den Beamtinnen gleichgestellt sind,

7. Ausdehnung der Abschlagsregelung bei Frühpensionierung auf Hinterbliebene von vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten,

8. Vermeidung einer Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes für Beamte für das Jahr 1997 analog der für das das Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehenen Regelung,

9. besoldungsrechtliche Sanktionen für die Nichteinhaltung der Meldepflicht nach dem KUG analog den Bestimmungen über die Kinderzulage,

10. Anpassung der Ernennungserfordernisse für Beamte, die bei der Schiffahrtspolizei verwendet werden, an geänderte Rechtsvorschriften,

11. Anpassung des erforderlichen Mindestzeitraumes der Dienstleistung für die Leistungsfeststellung an verkürzte Beurteilungszeiträume,

12. Ausschreibungspflicht für Funktionen, die zumindest denen der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 gleichwertig sind, in der "Wiener Zeitung" auch dann, wenn diese Funktionen nachgeordneten Dienststellen angehören,

13. öffentliche Ausschreibungspflicht für Arbeitsplätze nur dann, wenn nach einer bundesinternen Interessentensuche keine geeigneten Bewerber für die Besetzung gefunden werden können,

14. Beseitigung der zahlenmäßigen Beschränkung der Bewerber bei der Führung des Informationsgespräches,

15. Anpassungen von Richtverwendungen in der Anlage 1 zum BDG 1979,


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