Bundesrat Stenographisches Protokoll 615. Sitzung / Seite 92

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16. Abstellen des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung von Vertragsbediensteten sowie von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste auf die Dauer des Dienstverhältnisses,

17. Schaffung einer Meldepflicht für durch Dritte herbeigeführte Schadensereignisse bei Dienstnehmern als Voraussetzung für den Dienstgeber, einen allfälligen Ersatzanspruch gegen den Schädiger geltend machen zu können,

18. Anpassungen an Bezeichnungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesens, die sich aufgrund der Umwandlung der Post- und Telegraphenverwaltung in die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geändert haben,

19. Anpassung der Verordnungsermächtigungen im Bereich des Post- und Fernmeldewesens an die Änderungen der Ressortzuständigkeiten, die durch die jüngste Novelle zum Bundesministeriengesetz bewirkt worden sind,

20. Entfall der im Strukturanpassungsgesetz 1996 für den Mehrleistungsanteil von Zulagen und Fixgehältern vorgesehenen Änderungen im Bereich der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit Rücksicht auf deren Ausgliederung sowie Klarstellung, daß die Emeritierungsbezüge von Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Juni 1996 emeritiert worden sind, von den Maßnahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 nicht betroffen sind,

21. Änderungen einiger Richtverwendungen im Exekutivdienst, im Post- und Fernmeldewesen und im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,

22. Erreichung des Sparzieles im Hochschulbereich bei Modifizierung der Konsolidierungsmaßnahmen,

23. Bereinigung von Unstimmigkeiten bei der Abgeltung von Supplierstunden von Pflichtschullehrern und beim Vorrückungsstichtag.

Der vorliegende Beschluß des Nationalrates enthält darüber hinaus Zitierungsanpassungen, die durch Änderungen von Rechtsvorschriften notwendig geworden sind, und Berichtigungen von redaktionellen Versehen.

Der Ausschuß für Verfassung und Förderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Herr Präsident, für den Fall, daß Wortmeldungen vorliegen, bitte ich, die Debatte fortzusetzen.

Präsident Josef Pfeifer: Danke für die Berichterstattung.

Die Berichterstattung über den Punkt 8 hat Herr Bundesrat Anton Hüttmayr übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung.

Berichterstatter Anton Hüttmayr: Ich bringe den Bericht des Unterrichtsausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 28. Juni 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden.

Der gegenständliche Beschluß sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers erst nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis definitiv.

Die Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges kann ausgesprochen werden, wenn über den Landeslehrer zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.

Eine "negative" Leistungsfeststellung ist nur möglich, wenn eine zweimalige nachweisliche Ermahnung erfolgt ist. Weiters kommt es zu einer Verkürzung des Beurteilungszeitraumes für


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