Bundesrat Stenographisches Protokoll 615. Sitzung / Seite 118

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Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Auch das ist nicht der Fall.

Wir kommen daher zur Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse, die getrennt durchzuführen ist.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 28. Juni 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Karenzurlaubsgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz und die 41. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmenmehrheit .

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 28. Juni 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmenmehrheit .

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

9. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 28. Juni 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird (AMG-Novelle 1996) (151 und 202/NR sowie 5208/BR der Beilagen)

10. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 28. Juni 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1984 geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), erlassen wird (150 und 203/NR sowie 5209/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zu den Punkten 9 und 10 der Tagesordnung, über welche die Debatte ebenfalls unter einem abgeführt wird.

Es sind dies

ein Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird,


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