Bundesrat Stenographisches Protokoll 615. Sitzung / Seite 119

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ein Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1984 geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesen geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), erlassen werden.

Die Berichterstattung über die Punkte 9 und 10 hat Frau Bundesrätin Michaela Rösler übernommen. Ich darf sie bitten, den Bericht zu bringen.

Berichterstatterin Michaela Rösler: Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Meine Damen und Herren! Ich bringe den Bericht des Gesundheitsausschusses bezüglich Arzneimittelgesetz.

Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist es, das auf einer Weiterentwicklung der ursprünglichen EU-Gemeinschaftszulassungsverfahren beruhende Future System im österreichischen Arzneimittelrechtssystem zu etablieren.

Der im Rahmen des Future Systems verwirklichte, sich gegenüber bisherigen Genehmigungsverfahren auf Gemeinschaftsebene insbesondere durch seine Bindungswirkung auszeichnende Regelungskomplex bezieht sich auf den Gesamtbereich der Produktevaluierung und -überwachung. Er schafft mit dem Aufbau zentraler gemeinschaftsrechtlicher Entscheidungsstrukturen wesentliche Ansatzpunkte für einen "freieren" Arzneimittelverkehr im Europäischen Binnenmarkt.

Die Etablierung des Future Systems aufgrund des über nationale Ansätze hinausgehenden Regelungszusammenhangs erfordert Bestimmungen, die die praktische Anwendbarkeit im innerstaatlichen Bereich sichern.

Weitere Bestimmungen des gegenständlichen Beschlusses zielen darauf ab, das für radioaktive Arzneimittel vorgesehene System von Sondervorschriften der EU-Radiopharmakarichtlinie (89/343/EWG) anzupassen und besondere Kontrollpflichten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Arzneispezialitäten aus dem EU-Ausland vorzusehen.

Daneben wird unter anderem der Arzneimittelbegriff durch Erweiterung des Ausnahmekatalogs des § 1 Abs. 3 gegenüber dem Bereich der Tierkosmetika sowie den in der Komplementärmedizin verwendeten Stoffen und Zubereitungen abgegrenzt. Die Zulassungsbefreiung für bestimmte Tierarzneimittel wird erweitert.

Über die Erweiterung der Bezugsmöglichkeiten des hausapothekenführenden Arztes im Hinblick auf das EU-Ausland hinaus bildet die Übernahme einiger Bestimmungen von zwei Richtlinien betreffend immunologische Tierarzneimittel beziehungsweise Erreger von Tierkrankheiten in das österreichische Tierseuchengesetz einen weiteren Schwerpunkt.

Der Gesundheitsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Nun bringe ich noch den Bericht des Gesundheitsausschusses im Zusammenhang mit dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz.

Artikel I des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthält unter anderem folgende Änderungen im Bereich des Ärztegesetzes 1984:

Durch die Ärztegesetz-Novelle BGBl. Nr. 100/1994 wurde die Facharztprüfung als Ausbildungserfordernis für jene Turnusärzte und Turnusärztinnen eingeführt, die ihre Ausbildung im Hauptfach nach dem 31. Dezember 1996 beginnen.

Aus verfahrenstechnischen Gründen wird eine Änderung dahin gehend vorgeschlagen, für das Ausbildungserfordernis der Facharztprüfung nicht auf den Ausbildungsbeginn im Hauptfach, sondern auf den Beginn der Facharztausbildung abzustimmen.

Nach geltendem Recht kann die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin auch bei Fehlen entsprechender Abteilungen be


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