Bundesrat Stenographisches Protokoll 615. Sitzung / Seite 120

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ziehungsweise Organisationseinheiten in den sogenannten "kleinen Fächern" erfolgen, sofern die Ausbildung durch Konsiliarfachärzte sichergestellt ist. Dabei muß es sich um Konsiliarfachärzte handeln, die zugleich auch eine Lehrpraxis führen. Die Ausbildung hat sowohl in der Krankenanstalt als auch in der Lehrpraxis der Konsiliarärzte zu erfolgen.

Diese Bestimmung verursacht in der Praxis Schwierigkeiten, da Konsiliarärzte oft keine Lehrpraxis führen.

Die vorgeschlagene Lösung, wonach die Ausbildung auch in Lehrpraxen erfolgen kann, deren Inhaber nicht zugleich auch Konsiliarius ist, soll Ausbildungsengpässen entgegenwirken, andererseits jedoch auch die Ausbildungsqualität sicherstellen.

Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz (Artikel II) untersagt jedes Anbieten oder Vermitteln von Ausbildungen zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, anderen als den dafür gesetzlich vorgesehen Ausbildungseinrichtungen.

Ziel dieses Gesetzesvorhabens ist es, den verschiedenen, insbesondere aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Institutionen, die sich in zunehmenden Maße nunmehr auch in Österreich etablieren und hier "Heilpraktikerausbildungen" intensiv bewerben und anbieten, entgegenzutreten.

Der Gesundheitsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 9. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben. – Danke.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für die Berichte.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zum Wort gemeldet ist Herr Dr. Tremmel. – Bitte.

17.47

Bundesrat Dr. Paul Tremmel (Freiheitliche, Steiermark): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Meine Damen und Herren! Oberflächlich betrachtet könnte es sich bei diesem Gesetz um ein Anpassungsgesetz an den EU-Bereich handeln. Wenn man sich den Bericht des Gesundheitsausschusses durchsieht, dann sieht man, daß es neue Rechtsvorschriften bezüglich Arzneimittel, Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimedizin und über technologisch hochwertige Arzneimittel gibt. Es wird von einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln gesprochen. Ein freierer Arzneimittelverkehr scheint als Zielbereich hier auf. Es wird hier auch über den Summary of products characteristics – auf gut deutsch: Beipackzettel – gesprochen. Mein Englisch ist ein bißchen steirisch gefärbt. Ich bitte um Verständnis. (Bundesministerin Dr. Krammer: Hat aber faszinierend geklungen!) Das ist es ja eben.

Weiters handelt es sich darum, daß das nationale Arzneimittelrecht dem EU-Recht angepaßt werden sollte. Dann gibt es auch Sonderbestimmungen für radioaktive Arzneimittel. – Ich mache das deswegen so genau, weil ich vorhin, als ich über eine andere Materie sprach, gerügt worden bin, daß ich gar nicht auf den Kern hingekommen sei. Das lasse ich mir nicht mehr nachsagen, und deswegen zähle ich die einzelnen Punkte hier auf. – Dann geht es noch um die hausapothekenführenden Ärzte, die die Möglichkeit haben, ihre Apotheke durch Einkäufe auch im Ausland zu füllen – was besonders devisenfördernd ist –, und darum, daß der Handel mit Krankheitserregern strengeren Regeln unterliegt.

Wie ich eingangs ausführte, meine Damen und Herren, sehr geehrte Frau Bundesministerin, scheint es eine Materie zu sein, die regelnswert ist. Wenn Sie in die Regierungsvorlage Einsicht nehmen – im Ausschußbericht selbst finden Sie das nicht –, wenn Sie sich hier näher einlesen, dann stoßen Sie auf gewisse Punkte, bezüglich derer zumindest wir Freiheitlichen haben möchten, daß Vorsicht waltet.


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