Bundesrat Stenographisches Protokoll 615. Sitzung / Seite 122

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Wir haben unter anderem verlangt, daß eine Rechtsvorschrift ausnahmsweise so erstellt wird, daß bereits der Titel klar erkennen läßt, worum es geht. Es sind zwar mehrere Rechtsvorschriften geändert worden. Ich habe schon vorhin gesagt, oberflächlich könnte man meinen, das ist eine durchaus unterstützenswerte Novellierung. Man muß sich bis zum Kern durcharbeiten, und dieser Kern sollte auch aus materiellen Gründen – die formalen Gründe habe ich bei einem anderen Debattengegenstand erwähnt – präzise erkennbar sein.

Es ist also § 2 Abs. 7, der geändert werden sollte. Die Begründung: Dieser Antrag dient als Klarstellung in zweierlei Hinsicht. Maßgeblich sollte der Stand der Wissenschaft bei uns sein. Die gleich hohe Arzneimittelqualität, wie sie im österreichischen Arzneimittelbuch vorgeschrieben ist, sollte nach wie vor gegeben sein.

Das waren an und für sich die Haupteinwände zu dieser Vorlage, und ich darf gleich zum anschließenden Debattenpunkt kommen, der unter einem mitbehandelt wird, nämlich das Ärztegesetz, das die Ausbildung zum Inhalt hat und auch noch andere Rechtsvorschriften beinhaltet, so etwa das Ausbildungserfordernis für Turnusärzte.

Diese Bestimmung verursacht in der Praxis Schwierigkeiten, da die Konsiliarärzte oft keine Lehrpraxis führen, so heißt es in der Argumentation. Diese Lehrpraxis läßt man jetzt weg. Wir haben dazu ein etwas anderes Modell.

Als weiteren wichtigen Punkt geht es noch um den Bereich der sogenannten Heilpraktikerausbildung.

Zunächst zu den Lehrpraxen: Es ist zurzeit so, daß mit dieser Novelle kleinen Spitälern die Möglichkeit gegeben wird, Ausbildungsstätte zu sein – unter der Voraussetzung, daß auch Fächer, die sie nicht beinhalten, in diesen Spitälern tätige Konsiliarärzte oder solche Konsiliarärzte, die eine zusätzliche Lehrpraxis haben, unterrichten.

Wir meinen nun, daß für all diese Fächer, welche die Ärzte in ihrer Ausbildung außerhalb des Spitals machen können, das Anstellungsverhältnis des Arztes im Spital aufrecht bleiben sollte. So gibt man den einzelnen Bereichen die Möglichkeit, Ausbildungen vorzunehmen, und man kann das gesamte Angebot der Ausbildungsmöglichkeiten erfassen und tatsächlich die Bereiche vermehren. Das scheint mir sehr wichtig zu sein.

Ich weiß nicht, ob System darin liegt, daß man das ein wenig beschränkt hat. Ich komme gleich zum nächsten Punkt, das ist das sogenannte Gruppenpraxengesetz. Durch eine verfassungsrechtliche Bestimmung wurde das Verbot des Betreibens von Gruppenpraxen behoben. Die Aufhebung dieses Verbotes tritt mit 1. April 1997 in Kraft.

Die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, sollte mit 1. Jänner nächsten Jahres in Kraft treten. Was stört mich an diesem Bereich? – Ich habe Hinweise aus dem Grazer Bereich – Kollege Gerstl wird das auch bestätigen –, daß die privaten Krankenhausbetreiber große Sorge haben, ob die Finanzierung dieser privaten Krankenhäuser mittels der gegebenen Gebühren, also des Pflegegebührenersatzes, auch in Zukunft erfolgen kann.

Sie werden fragen, was das jetzt mit den sogenannten Gruppenpraxen zu tun hat. Ich meine schon, daß das etwas damit zu tun hat, weil es auch dort möglicherweise – etwa in einem privaten Grazer Spital gibt es eine Ausbildungsmöglichkeit für Nuklearmedizin – zu Schwierigkeiten kommt, diese Krankenanstalten aber mit dazu beitragen, daß das Niveau der Krankenvorsorge, der Krankenfürsorge, das in Österreich ein sehr hohes ist, bestehen bleibt.

Derzeit, meine Damen und Herren, ist im vorliegenden Gesetzentwurf – gestatten Sie, daß ich diesen Sprung mache und diese Verbindung herstelle – bezüglich leistungsorientierter Krankenanstaltenfinanzierung festgeschrieben, daß die bisherigen Gebühren der gesetzlichen Krankenversicherung eines Bundeslandes an die jeweiligen Länderfonds zu leisten sind und daß nur jene Krankenanstalten aus den Länderfonds Gelder erhalten werden, die bisher Gelder aus dem KRAZAF bezogen haben.


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