Bundesrat Stenographisches Protokoll 615. Sitzung / Seite 128

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So hat in dankenswerter Weise der Präsident der Beamtengewerkschaft, Dohr, aufgezeigt, daß Ausschaltungsbestrebungen des privaten Krankenhausbereiches im Gange sind, was zu einer unkontrollierbaren Kostenexplosion und gleichzeitig auch zu einer Absenkung des medizinischen Standards des österreichischen Gesundheitswesens führen würde. Dies machte uns die überwunden geglaubte Ideologie vor nicht allzu langer Zeit in vielen Staaten im Osten Europas augenscheinlich. Welchem Gesundheitswesen die breite Bevölkerung in diesen Ländern ausgeliefert war, wissen wir. Deshalb wollen wir diesen Weg nicht gehen!

Ich danke daher der wachsamen österreichischen Presse, die diese Gefahr aufgezeigt hat, und hoffe, daß die Bevölkerung rechtzeitig erkennt, daß ein Anschlag auf die privaten Krankenanstalten ein Anschlag auf die Qualität des österreichischen Gesundheitswesens und die persönliche Freiheit jedes einzelnen Bürgers ist.

Ich möchte Ihnen den gegenwärtigen Stand, aber auch die Zukunftsaussichten darlegen: Der Kostenersatz seitens der gesetzlichen Krankenversicherungsträger bei stationärer Behandlung wird als "Pflegegebührenersatz" – PGE – bezeichnet und als Schillingbetrag je Aufenthaltstag bemessen. Dieser Pflegegebührenersatz ist für alle Krankenanstalten eines Bundeslandes gleich hoch und betrug 1994 zwischen 1 140 S und 1 384 S pro Tag je nach Bundesland. Damit konnten jedoch nur, ebenfalls je nach Bundesland, zwischen 21,5 Prozent und 52,1 Prozent der jeweiligen amtlichen Pflegegebühr in der allgemeinen Gebührenklasse eines öffentlichen Krankenhauses abgedeckt werden. Der daraus entstehende Betriebsabgang der öffentlichen und gemeinnützigen Krankenanstalten wird zum Teil durch Zahlungen des Krankenanstaltenzusammenarbeitsfonds, zum Teil durch Budgetmittel der ehemals zuständigen Gebietskörperschaft und durch den Träger selbst, zum Beispiel Orden, abgedeckt.

Die privaten, nicht gemeinnützigen Krankenanstalten erhalten keinerlei Zuschüsse von Bund, Land und Gemeinde oder vom KRAZAF; sie erhalten ihre Kostenerstattung einerseits durch die gesetzlichen Krankenversicherungsträger in Form des Pflegegebührenersatzes, andererseits durch direkte Zahlungen des Patienten oder durch eine vom Patienten abgeschlossene private Krankenzusatzversicherung. Aufgrund der günstigeren Tarifgestaltung der privaten Krankenanstalten beträgt der Deckungsgrad des Pflegegebührenersatzes mehr als 50 Prozent bezogen auf die tägliche Pflegegebühr einer privaten Krankenanstalt, zum Beispiel in der Steiermark.

Welche Motive veranlassen einen Patienten, eine private Krankenanstalt anstelle der Sonderklasse eines öffentlichen Krankenhauses aufzusuchen? – Erstens sicherlich die freie Arztwahl, das heißt, der Patient begibt sich mit dem Arzt seiner Wahl und seines Vertrauens in Behandlung. Gerade diese Kontinuität der prästationären, stationären und poststationären ärztlichen Betreuung in einer Hand ist die Grundlage für die hohe Akzeptanz dieses Systems beim Patienten. Darüber hinaus ergeben sich beträchtliche Ersparnisse sowohl im zeitlichen Ablauf als auch bei den erforderlichen diagnostischen Maßnahmen; es kommt selten zu Doppeluntersuchungen.

Zweitens ist der Unterbringungsstandard in den österreichischen Privatkrankenanstalten traditionell hoch. Die Zufriedenheit der Patienten mit der pflegerischen Betreuung hält jedem, auch internationalem Vergleich stand.

Drittens kann auf die persönlichen und terminlichen Wünsche eines Patienten besser eingegangen werden.

Und nicht zuletzt werden in den österreichischen Privatkrankenhäusern in großer Zahl Behandlungen durchgeführt, für die im öffentlichen Bereich keine oder nur sehr begrenzte Kapazität oft mit entsprechend langen und dadurch eventuell sogar lebensbedrohenden Wartezeiten angeboten werden.

Was ändert sich ab 1. 1. 1997? – Mit der Neuregelung der österreichischen Krankenanstaltenfinanzierung ab 1. 1. 1997 soll nun dieser privatwirtschaftliche Sektor der Gesundheitsversorgung in seiner Funktion behindert, wenn nicht sogar ausgelöscht werden. Im vorliegenden Gesetzentwurf zur Einführung einer sogenannten leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung, LKF, ist festgeschrieben, daß die bisherigen Pflegegebührensätze der gesetzlichen


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