Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 19

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Wir gehen nunmehr in die Tagesordnung ein.

1. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 9. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Bezügereformgesetz) (245/A und 249/NR sowie 5212 und 5224/BR der Beilagen)

Präsident Josef Pfeifer: Wir gelangen zum Punkt 1: Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bezügegesetz, das Parlamentsmitarbeitergesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden (Bezügereformgesetz).

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Karl Pischl übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatter Karl Pischl : Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den vom Herrn Präsidenten genannten Beschluß des Nationalrates vom 9. Juli 1996. Dieser Bericht liegt im Detail allen Bundesrätinnen und Bundesräten vor, und deshalb beschränke ich mich auf folgende Zusammenfassung und Antragstellung:

Der als "Verfassungsbestimmung" gekennzeichnete Artikel 1 des gegenständlichen Beschlusses enthält eine Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle. In dieser ist eine Bestimmung enthalten, durch die die Zuständigkeit der Länder in der Vollziehung eingeschränkt wird.

Weiters wird in Artikel 9 des § 115c LDG (Ziffer 9) die Vollziehung der Länder eingeschränkt (Artikel 14 Abs. 2 B-VG). Das gleiche gilt für die Inkrafttretensbestimmungen in § 123 Abs. 20 (Ziffer 10) leg. cit..

Auch in Artikel 10 wird im § 121d LLDG (Ziffer 9) die Vollziehung der Länder eingeschränkt (Artikel 14a Abs. 1 und 3 B-VG). Auch hier gilt das gleiche für die Inkrafttretensbestimmung § 127 Abs. 15 leg. cit. (Ziffer 10).

Diese Verfassungsbestimmungen bedürfen daher gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates.

Der Ausschuß für Verfassung und Föderalismus traf nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit die Feststellung,

"daß Dienstreisen von Mitgliedern des Bundesrates im Sinne des § 18 des Bezügegesetzes zu den Aufgaben des Bundesrates zählen und daher insoweit vom Präsidenten des Bundesrates gemäß Artikel 30 Abs. 3 B-VG und § 7 Abs. 7 und § 15 Abs. 2 Geschäftsordnung des Bundesrates beziehungsweise § 5 Abs. 1 Z 1 BHG die haushaltsrechtliche Verfügung und die Weisungsbefugnis gegenüber den Bediensteten der Parlamentsdirektion zusteht. In der Praxis bedeutet dies, daß Dienstreiseaufträge an Mitglieder des Bundesrates vom Präsidenten des Bundesrates ausgehen",

und stellt mit Stimmenmehrheit den Antrag:

1. dem Artikel 1 und den in Artikel 9 (Ziffer 9 § 115c und Ziffer 10 § 123 Abs. 20) und Artikel 10 (Ziffer 9 § 121d und Ziffer 10 § 127 Abs. 15) des gegenständlichen Beschlusses des National


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