Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 46

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Ob das nun sachlich auch berechtigt ist, das ist eine Frage, die man nach der Wortmeldung des Kollegen Prähauser, die mich sehr beeindruckt hat, natürlich diskutieren muß. Aber es ist die Frage, ob hier und heute der Anlaß der richtige ist und ob das nicht in einen größeren Zusammenhang gestellt werden sollte.

Da bis Ende des Jahres nach einer Entschließung des Nationalrates ohnedies eine grundlegende Reform der Politikerbezüge in Aussicht genommen wird, halte ich es für verfehlt, wesentliche Teile ohne jede sachliche Notwendigkeit vorwegzunehmen. Die jetzt zu treffenden Maßnahmen sollten sich daher auf die Beseitigung der Möglichkeit beschränken, Einkommen im öffentlichem Bereich ohne entsprechende Arbeitsleistung beziehen zu können. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Aber selbst der die Beseitigung arbeitsloser Einkommen betreffende Teil des Gesetzesbeschlusses ist nicht ausreichend durchdacht und verbesserungsbedürftig. Er bezieht sich nur auf den öffentlichen Bereich im engsten Sinne, nämlich auf die Bediensteten der Gebietskörperschaften. Es sind darin nicht erfaßt die Selbstverwaltungskörper, die Kammern, die Sozialversicherungsanstalten, die staatsnahen Betriebe wie Bundesbahn, Post, Arbeitsmarktservice, all die ausgegliederten Bereiche und dergleichen mehr.

Dazu kommt, daß diesen auch zum öffentlichen Bereich zählenden Dienstgebern – ausdrücklich im Ausschußbericht nachzulesen – eine autonome Umsetzung der von ihnen auch erwarteten Maßnahmen zugestanden wird. – Den Ländern und Gemeinden hingegen nicht! Bei ihnen wird sogar mit einer Änderung der Bundesverfassung in ihre Gesetzgebungszuständigkeit und ihre Autonomie eingegriffen. Ich halte es für nicht nur nicht sachgerecht, sondern auch bundesstaatlich außerordentlich bedenklich, daß die Dienstnehmer von Ländern und Gemeinden anders behandelt werden als jene von anderen öffentlichen Dienstgebern.

Es ist für die Länder in hohem Maße kritikwürdig, daß die Autonomie der Kammern und anderer öffentlicher Einrichtungen höher bewertet und höher geachtet wird als jene der Länder und Gemeinden selbst.

Mit der vorgesehenen Bezügekommission wird auch eine Art neue Bundesaufsicht eingeführt, wie von Ländern und Gemeinden in ihrem Zuständigkeitsbereich und mit den von ihnen selbst zu verantwortenden Mitteln eine der tatsächlichen Arbeitsleistung entsprechende Bezahlung geregelt wird, obwohl diese Regelung bereits der Rechnungshofkontrolle und der politischen Kontrolle durch die Landtage unterliegt.

Damit verbunden ist auch die Verpflichtung der Länder und Gemeinden zur Auskunftserteilung, ja sogar zur Aktenvorlage, weil dieser Bezügekommission zumindest ein Teil der Rechte eines Untersuchungsausschusses zugestanden wird. Aufgrund dieser Unterlagen wird dann die Kommission fern der Dienststelle und am grünen Tisch – auch über den Kopf der betroffenen Dienstbehörde hinweg – darüber befinden, was der Betroffene gearbeitet hat und ob er vom Dienstgeber korrekt behandelt wird.

Alle anderen Dienstgeber der öffentlichen Hand – Kammern, Sozialversicherungsträger und so weiter – sind hingegen von dieser Bundesaufsicht ausgenommen, obwohl sie dort in nicht minderem Maße angebracht wäre als bei den Ländern und Gemeinden. Der Bund fällt mit dieser Regelung von einem Extrem ins andere: von der jahrelangen von uns allen – auch von mir – mit zu verantwortenden Untätigkeit in eine zentralisierende Überreaktion.

Auch inhaltlich lassen die vorgesehenen Regelungen für eine der Dienstfreistellung entsprechende Kürzung oder Stillegung von Bezügen wichtige Fragen offen. – Wir haben im Ausschuß darüber schon kurz diskutiert. Ich möchte das hier nur kurz noch einmal aufgreifen. Das ist ja nicht allein nur aus der Sicht des Bundesdienstrechtes zu sehen, sondern sollte auch darauf Rücksicht nehmen, daß die Länder teilweise eigene dienstrechtliche Vorschriften und Besonderheiten haben.

Es ist durchaus der Fall denkbar – in Zukunft noch vermehrt, aber auch heute schon –, daß jemand eine Halbtagsbeschäftigung beispielsweise als Landesangestellter oder als Vertrags


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