aber das soll in einer sachgerechten und vergleichbaren Art und Weise geschehen. In diesem Punkt greift die vorliegende Regelung zu kurz. Daß die Änderung des Bezügegesetzes tatsächlich in einer nicht nachvollziehbaren und auch nicht nachrechenbaren Weise dem Ausgleich der Beseitigung arbeitsloser Einkommen dienen soll, ist sogar und bemerkenswerterweise im Ausschußbericht des Nationalrates selbst dokumentiert.
So wird als Begründung für den Antrag angeführt, daß aus dem arbeitslosen Einkommen bisher Aufwendungen bestritten worden seien, die unmittelbar mit dem Mandat zusammenhingen – wörtliches Zitat – (zum Beispiel Fahrten zu Sitzungen und Nächtigungen in Wien). Diese Aufwendungen sollen künftig in anderer Weise gesondert abgegolten werden. Dabei bleibt unberücksichtigt, daß diese Aufwendungen vom Finanzamt stets als Werbungskosten anerkannt wurden und insoweit auch ein sachgerechter Ausgleich für diese Mehraufwendungen da war.
Aber auch diese Regelungen, die eine ausführlichere Diskussion verdienen würden – ich bin hier ganz bei den Wortmeldungen der Kollegen
Kone#ny und Prähauser, daß man dieses ganze Spektrum der offenen Probleme bei weitem nicht ausgeleuchtet hat und daß man in der Öffentlichkeit den Mandataren und auch dem öffentlichen Dienst in vielfach nicht ganz sachgerechter Weise kritisch gegenübersteht –, sind nicht ausreichend durchdacht und bringen neue Ungereimtheiten.Ich beschränke mich auf ein Beispiel, es gäbe mehrere. So soll beispielsweise der Fahrzeitausgleich als Ersatz für die bisherige Entfernungszulage dann und nur dann gewährt werden, wenn unselbständig Erwerbstätige ihre berufliche Arbeitsleistung ganz oder teilweise einstellen und damit auch eine Einkommensverminderung haben oder wenn selbständig oder freiberuflich Erwerbstätige einen bezahlten Vertreter oder Betriebsführer bestellen.
Nicht berücksichtigt, obwohl meiner Meinung nach berücksichtigungswürdig, sind dabei jene Fälle, in denen beispielsweise eine Hausfrau eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen muß oder wenn ein Selbständiger, ein Freiberufler oder ein Landwirt, statt der Bestellung eines Vertreters oder Betriebsführers einen Rückgang seiner Geschäftstätigkeit und damit seines Einkommens in Kauf nimmt, weil er denkt, er habe durch den Mandatsbezug einen Ausgleich dafür. In diesen Fällen greift das Gesetz zu kurz, und ich meine, daß in diesem Falle auch eine Zweiklassengesellschaft von Mandataren geschaffen wird, die nicht sachgerecht ist.
In drei Bereichen verweist der Gesetzesbeschluß auf eine erst noch vom Nationalratspräsidenten zwar nach Anhörung, aber letztlich allein zu erlassende Richtlinie, nämlich hinsichtlich der Pauschalierung von Fahrtkosten, der Berechnung des Fahrzeitausgleiches und des Ersatzes der Bürokosten im Wahlkreis.
Insbesondere der Ersatz von Bürokosten inklusive – ich zitiere wörtlich – sonstiger Kosten ist dabei in einer Weise vage formuliert und inhaltlich unbestimmt, die nach unserer Auffassung angesichts des Verordnungscharakters der Richtlinien – sie begründen Rechte und Pflichten – eine verfassungsrechtlich unzulässige formalgesetzliche Delegation – volkstümlich Blankoscheck genannt – darstellt, deren Schicksal nicht dadurch besser wird, daß der Sachverhalt praktisch beim Verfassungsgerichtshof nicht einklagbar sein wird.
Die Eigenständigkeit des Bundesrates gegenüber dem Nationalrat wird scheibchenweise weiter eingeschränkt. Es ist anzuerkennen, daß vieles von dem, was in den ursprünglichen Intentionen in nahezu entwürdigender Weise für den Bundesrat enthalten war, doch wesentlich verbessert wurde, aber es bleibt eine neue haushaltsrechtlich unserer Meinung nach keineswegs notwendige Unterordnung – zum Beispiel bei der Erlassung von Richtlinien – unter den Nationalrat.
Diese Ausdünnung der in der Verfassung grundgelegten Eigenständigkeit eines jeden Organes der Bundesgesetzgebung wirft allmählich auch die Frage nach der Grenze auf, ab der solche Regelungen verfassungsrechtlich bedenklich werden.
Wenn man nun neben seiner eigenen Überzeugung und der Auffassung des hier zu vertretenden Landes auch noch die Verantwortung für die Folgen einer Entscheidung bedenkt, um auch den Ansprüchen der Verantwortungsethik gerecht zu werden, muß man natürlich auch prüfen,
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