Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 195

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Der Antrag, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates, soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

40. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (198 und 221/NR sowie 5218 und 5263/BR der Beilagen)

41. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996) (199 und 222/NR sowie 5264/BR der Beilagen)

42. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz), Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird, und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird (200 und 223/NR sowie 5265/BR der Beilagen)

43. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 11. Juli 1996 betreffend ein Änderungsprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (156 und 224/NR sowie 5223 und 5266/BR der Beilagen)

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wir gelangen nun zu den Punkten 40 bis 43 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden,

ein Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996),

ein Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz), Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird, und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird, und

ein Änderungsprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen.

Die Berichterstattung über die Punkte 40 bis 43 hat Herr Bundesrat Engelbert Schaufler übernommen. Ich ersuche ihn höflich um die Berichterstattung.

Berichterstatter Engelbert Schaufler: Tagesordnungspunkt 40, das AMA-Gesetz 1992 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 betreffend:

Der II. Abschnitt des AMA-Gesetzes (Agrarmarkt Austria-Gesetz) enthält Regelungen zur Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings.

Der gegenständliche Beschluß trägt folgendem Inhalt Rechnung:

Einführung eines flächenbezogenen Systems bei der Einhebung des Agrarmarketingbeitrages bei Obst und Gemüse sowie Adaption der damit zusammenhängenden Bestimmungen,


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