Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 196

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Möglichkeit der Aufrechnung von Marketingbeiträgen und Förderungen,

Einführung ergänzender Bestimmungen hinsichtlich der EDV-mäßigen Handhabung der Marktordnungsprämien-Erledigungen.

Die im Abschnitt I Z 1 und Z 17 sowie im Abschnitt II Z 1 und Z 3 des vorliegenden Gesetzesbeschlusses enthaltenen Verfassungsbestimmungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG.

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag ,

1. den im Abschnitt I Z 1 und Z 17 sowie im Abschnitt II Z 1 und Z 3 des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses enthaltenen Verfassungsbestimmungen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

2. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Tagesordnungspunkt 41 betreffend ein Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben:

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union ist es erforderlich, die derzeit in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften über Vermehrungsgut von Reben im Detail zu übernehmen.

Durch den gegenständlichen Gesetzesbeschluß werden insbesondere die Richtlinien des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben und die Richtlinien der Kommission zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten umgesetzt.

Es erfolgt eine Einteilung nach Kategorien des Vermehrungsgutes, und zwar je nachdem, ob eine phytopathologische Prüfung erforderlich ist oder nicht, in Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und zertifiziertes Vermehrungsgut beziehungsweise Standardvermehrungsgut. Weiters wird eine klare Trennung zwischen der Zulassung von Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut und der Anerkennung beziehungsweise der Kontrolle von Vermehrungsgut vorgenommen.

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Tagesordnungspunkt 42 betreffend ein Bundesgesetz über forstliches Vermehrungsgut (Forstliches Vermehrungsgutgesetz), Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird, und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994 geändert wird.

Mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluß des Nationalrates soll ein neues Gesetz geschaffen werden, welches sowohl die neuesten genetischen Erkenntnisse berücksichtigt, die vielfachen Funktionen der österreichischen Wälder zu sichern hilft und eine Identitätssicherung gewährleistet, als auch die Richtlinien der EG über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut und über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut in nationales Recht überführt.

Weiters ist Österreich auch Mitglied der OECD, deren Regelungen über die Kontrolle des forstlichen Vermehrungsguts im internationalen Handel ebenfalls zu berücksichtigen sind. Aus diesen Gründen ist der XI. Abschnitt des Forstgesetzes in seiner derzeitigen Fassung aufzuheben und durch ein neues Gesetz über forstliches Vermehrungsgut zu ersetzen.

Der gegenständliche Beschluß trägt dem Umstand Rechnung, daß die Kategorien "Ausgewähltes Vermehrungsgut" und "Geprüftes Vermehrungsgut" sowie Normen für die Saatgut- und Pflanzenqualität eingeführt werden. Weiters wird eine klare Trennung zwischen der Zulassung von Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut und der Anerkennung von Vermehrungsgut vorgenommen.


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