Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 197

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Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben. (Vizepräsidentin Haselbach übernimmt den Vorsitz.)

Tagesordnungspunkt 43 betreffend ein Änderungsprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen:

Der vorliegende Gesetzesbeschluß trägt dem Umstand Rechnung, daß Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vorsieht, daß der gemäß seinem Artikel 8 eingesetzte Ständige Ausschuß der Vertragsparteien im Dreijahresabstand unter anderem über die Auswirkungen des Übereinkommens in der Praxis berichtet und erforderlichenfalls Vorschläge für Vertragsänderungen unterbreitet. In diesem Sinne hat der Ständige Ausschuß das vorliegende Änderungsprotokoll ausverhandelt, mit dem das Übereinkommen an die Weiterentwicklung in der Tierhaltung angepaßt werden soll, indem sein Anwendungsbereich auf bestimmte Aspekte der Entwicklungen in den Tierhaltungsmethoden, insbesondere im Bereich der Biotechnologie sowie auch das Töten von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb erweitert werden soll.

Der Anwendungsbereich des gegenständlichen Übereinkommens wird auf den Bereich der Zucht erweitert. Weiters ist unter anderem ein neuer Artikel 3 vorgesehen, der das Verbot der natürlichen oder künstlichen Zucht oder von Zuchtmethoden enthält, die zu vorhersehbaren Leiden oder Schäden bei den beteiligten Tieren führen oder führen können.

Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlußfassung im Gegenstand im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd beziehungsweise gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 23. Juli 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag ,

dem gegenständlichen Beschluß des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

und mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag ,

gegen den Beschluß des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für die Berichte.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Waldhäusl. Ich erteile es ihm.

22.40

Bundesrat Gottfried Waldhäusl (Freiheitliche, Niederösterreich): Frau Präsidentin! Herr Minister! Frau Staatssekretärin! Hohes Haus! Ich möchte eingangs der Debatte feststellen, daß wir dem Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz und das Düngemittelgesetz geändert werden, und dem Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in der landwirtschaftlichen Tierhaltung sehr wohl die Zustimmung erteilen werden.

Dem Bundesgesetz, mit dem das Rebenverkehrsgesetz jetzt neu beschlossen wird, wird aus Gründen der Wettbewerbsverzerrung gegenüber heimischen Veredlern die Zustimmung hier verwehrt, und auf das AMA-Gesetz – sprich: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes –, dem Hauptteil meiner Ausführungen, möchte ich jetzt näher eingehen. (Bundesrat Ing. Penz: Wo


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