Bundesrat Stenographisches Protokoll 617. Sitzung / Seite 78

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

4. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 3. Oktober 1996 betreffend ein Abkommen zur Änderung des vierten AKP-EG-Abkommens von Lomé samt Schlußakte (316/NR sowie 5278/BR der Beilagen)

Präsident Josef Pfeifer: Wir gelangen nun zu den Punkten 2 bis 4 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies

ein Internationales Naturkautschukübereinkommen von 1995 samt Anlagen,

ein Protokoll zum vierten AKP-EG-Abkommen von Lomé infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und

ein Abkommen zur Änderung des vierten AKP-EG-Abkommens von Lomé samt Schlußakte.

Die Berichterstattung über die Punkte 2 bis 4 hat Herr Bundesrat Gottfried Jaud übernommen. Ich bitte um die Berichterstattung.

Berichterstatter Gottfried Jaud: Sehr geehrter Herr Präsident! Hoher Bundesrat! Ich erstatte zunächst den Bericht über den zweiten Tagesordnungspunkt.

Österreich ist ungleich den anderen Mitgliedstaaten der EU nicht Mitglied des auslaufenden Internationalen Naturkautschukübereinkommens. Der Beitritt zum neuen Übereinkommen ist aufgrund der verpflichtenden Übernahme des "acquis" für Österreich verpflichtend.

Zielsetzung dieses Übereinkommens ist die Stärkung der Handlungsführung der Europäischen Kommission auf dem Internationalen Naturkautschukmarkt und in ihren Beziehungen zu den zumeist südostasiatischen Hauptproduktionsländern.

Die finanziellen Belastungen im Rahmen der österreichischen Beitragszahlungen bei Innehabung der derzeit zustehenden acht Stimmen werden geleistet

zum Verwaltungshaushalt,

zum Ausgleichslager,

als einmaliger Initialbeitrag sowie

als jeweilige Kosten für die Teilnahme an den Ratstagungen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Artikels 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Außenpolitische Ausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Oktober 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Der nächste Bericht betrifft den Tagesordnungspunkt 3.

Mit dem Beitritt zur Europäischen Union übernahm Österreich die Verpflichtung, Vertragsstaat des IV. AKP-EG-Abkommens von Lomé zu werden, das die Beziehungen der Europäischen


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite