Bundesrat Stenographisches Protokoll 617. Sitzung / Seite 80

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Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 3. Oktober 1996 betreffend ein Abkommen zur Änderung des vierten AKP-EG-Abkommens von Lomé samt Schlußakte.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

5. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 2. Oktober 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 376/1986, geändert werden (289/A und 325/NR sowie 5273 und 5279 der Beilagen)

Präsident Josef Pfeifer: Wir gelangen nun zum 5. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 376/1986, geändert werden.

Die Berichterstattung hat Frau Bundesrätin Michaela Rösler übernommen. Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatterin Michaela Rösler: Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates, dem ein Initiativantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen vom 19. September 1996 zugrunde liegt, hat unter anderem Änderungen der bestehenden Werkvertragsregelung zum Inhalt. Folgende Maßnahmen sind in der neuen Regelung über freie Dienstverträge und dienstnehmerähnliche Werkverträge vorgesehen:

Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für freie Dienstverträge und dienstnehmerähnliche Werkverträge auf 7 000 S pro Vertrag und Auftraggeber.

Zusammenziehung der Einkommen aus einem echten Dienstvertrag und mehreren parallel abgeschlossenen Werkverträgen = freie Dienstverträge beziehungsweise dienstnehmerähnliche Werkverträge bei ein und demselben Auftraggeber zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge. Das gilt auch für mehrere Auftraggeber, die in einem wirtschaftlichen Verbund stehen. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt in diesem Fall summarisch bei 3 600 S. Liegen mehrere Werkverträge mit dem gleichen Auftraggeber vor (auch hier gilt wirtschaftlicher Verbund), sind diese hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze für Werkverträge von 7 000 S kumuliert zu betrachten.

Rückerstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung aus mehreren Versicherungsverhältnissen, die über die Höchstbeitragsgrundlage bezahlt werden, für den Auftragnehmer. Die von den Auftraggebern bezahlten Mehrfachbeträge in der Krankenversicherung über der Höchstbeitragsgrundlage sollen zur Entlastung der Krankenversicherungsbeiträge für Lehrlinge verwendet werden.


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