sion es will und gewollt hat, sagen wir einmal so – ein gentechnisch verändertes Lebensmittel gemäß der Novel-Food-Verordnung nur dann zu kennzeichnen ist, wenn es sich um eine signifikante Veränderung dieses Produktes handelt, oder ob es schon zu kennzeichnen ist, wenn es ein gentechnisch verändertes Produkt ist oder ein gentechnisch verändertes Produkt enthält.
Das Europäische Parlament ist nach wie vor dieser Meinung, und wir in Österreich sind sehr froh darüber, daß dieses sogenannte Konzept der Signifikanz abzulehnen ist und daß es eine möglichst umfassende Kennzeichnung geben sollte.
In dem Textvorschlag, den das Europäische Parlament jetzt ausgearbeitet hat, sind Kriterien wie eine wissenschaftlich überprüfbare Zusammensetzung – selbstverständlich muß es überprüfbar sein – oder ein chemischer Unterschied – also irgend etwas, was nachweisbar ist – zu berücksichtigen, und wir unterstützen die Haltung des Europäischen Parlaments. Nach meinem Dafürhalten, nach unserem Dafürhalten dauert aber die Entscheidungsfindung im Europäischen Parlament zu lange, und daher würden wir es begrüßen, wenn Österreich mittlerweile allein eine Verordnung hätte, um damit zu beweisen, daß Österreich zum Schutze der eigenen Konsumenten sehr wohl geneigt ist, einen eigenen Weg zu gehen. Sollte diese Novel-Food-Verordnung dann allerdings doch beschlossen werden, dann ist unsere Verordnung ja natürlich nicht mehr notwendig, wenn der Text der Novel-Food-Verordnung, der Inhalt der Novel-Food-Verordnung so ist, wie wir uns das vorstellen – aber bis dahin müßte es zu einer Kennzeichnung kommen.
Jeden Tag vergeht wertvolle Zeit, meine Damen und Herren des Hohen Bundesrates. Ich bitte Sie, das zu bedenken, und ich bitte Sie, mich dabei zu unterstützen, daß wir kennzeichnen, wenn Sie noch dazu ins Kalkül ziehen, daß nach neuesten Umfragen 97 Prozent der österreichischen Bevölkerung eine Kennzeichnung wollen. Warum geben wir sie den Österreichern nicht? Mir fehlt es da ein bißchen an Verständnis. – Ich bedanke mich. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)
Präsident Josef Pfeifer: Danke.
Wir gelangen nunmehr zur 2. Anfrage, 658/M, an die Frau Bundesministerin. – Ich bitte die Anfragestellerin, Frau Bundesrätin Therese Lukasser (ÖVP, Tirol), um die Verlesung der Anfrage.
Bundesrätin Therese Lukasser: Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Für große Aufregung hat in der österreichischen Ärztekammer die in der Gesetzesvorlage zu einer Novelle des Krankenanstaltengesetzes vorgesehene Regelung der Rufbereitschaft gesorgt, die de facto den Status quo festschreibt und für kleine, in ländlichen Regionen befindliche Spitäler eine Qualitätsverbesserung bringt. Darüber hinaus haben die Landesgesundheitsreferenten Garantieerklärungen abgegeben, daß durch die neue Rufbereitschaft die Versorgungsqualität nicht beeinträchtigt wird. Daher meine Frage:
Stellt die in der Regierungsvorlage zu einem Krankenanstaltengesetz vorgesehene Rufbereitschaft nach der Erklärung einer Qualitätsgarantie durch die Landesgesundheits- bzw. Spitalsreferenten noch ein Versorgungsrisiko für die österreichischen Patientinnen und Patienten dar?
Präsident Josef Pfeifer: Frau Bundesministerin.
Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz Dr. Christa Krammer: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Bundesrätin, Sie haben das schon in der Begründung für Ihre Anfrage angesprochen: De facto besteht in Österreich für eine ganze Reihe von Krankenanstalten diese sogenannte Rufbereitschaft – und nicht seit gestern, sondern, wie wir wirklich in vielen Gesprächen und Recherchen feststellen konnten, schon seit einer Anzahl von Jahren –, und diese Rufbereitschaftsregelung in dem jetzt im Ausschuß abgestimmten Bundes-KAG stellt entsprechend der Kompetenzverteilung, wie Sie wissen, ja die Grundsatzgesetzgebung dar – das muß ich dem Hohen Bundesrat ja nicht erklären. Hier kann man nicht auf die Stufen verschiedener Standardkrankenanstalten eingehen, aber sie bedeutet für einige Krankenanstalten, in denen faktisch eine Form von Rufbereitschaft ja schon besteht, die
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