aber unter den jetzigen Standards liegen, eine Verbesserung – das sind zirka 20 Krankenanstalten in Österreich. Für die wird selbst die im Rahmengesetz und im Grundsatzgesetz noch festgehaltene Rahmenbedingung eine Qualitätsverbesserung darstellen.
Die entsprechenden Erklärungen sind ja, bitte, wirklich nur deswegen abgegeben worden, weil, wie Sie gesagt haben, so viel Aufregung erzeugt worden ist, und wir der Bevölkerung sagen wollten, daß es die Gesundheitsreferenten wirklich auch so meinen. Es wird doch niemand – ich bitte Sie! – allen Ernstes glauben, daß Gesundheitsreferenten leichtfertig die Gesundheit der Bevölkerung, für die sie verantwortlich sind, aufs Spiel setzen. Das kann es doch nicht sein!
Also insofern hat es die Garantieerklärung ja von Haus aus schon gegeben, und man hat das jetzt auch durch diese Erklärung transparent gemacht.
Auf Landesebene wird im Wege der Ausführungsgesetzgebungen etwas beschlossen werden, was dann dem Lande zugute kommt, und das ist von Land zu Land verschieden, und das ist sicher auch vom Spitalserhalter, vom Land mit den einzelnen Spitälern dann im Detail zu klären. Ich halte das für die sinnvollere Regelung, als in einem Grundsatzgesetz Detailregelungen festzuschreiben – das ist ungleich schwieriger und führt nach meinem Dafürhalten zur Verwirrung, und daher sind wir in der Koalition übereingekommen, diese Lösung zu wählen, die ich – ich betone es ausdrücklich – für eine sehr gute halte. – Danke schön.
Präsident Josef Pfeifer: Wird eine Zusatzfrage gewünscht? – Bitte sehr.
Bundesrätin Therese Lukasser: Frau Bundesministerin! In diesem Zusammenhang ist gerade nach den Erklärungen der Österreichischen Ärztekammer und den Vertretern der Gewerkschaft folgende Frage interessant: Wie stellt sich die Rufbereitschaft im internationalen Vergleich dar?
Präsident Josef Pfeifer: Frau Bundesministerin.
Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz Dr. Christa Krammer: Im internationalen Vergleich ist die Rufbereitschaft so, daß es zum Beispiel in Deutschland – wo wir uns das angeschaut haben, weil es unser größter Nachbar ist –, in der Schweiz, in den nordischen Staaten diese Rufbereitschaft gibt. Also ich lege schon Wert auf die Feststellung, daß das nicht etwas ist, was Österreich erfunden hat, das ist nicht neu! – Die genannten Länder leben mit diesem Modell schon sehr lange, und es sterben – wenn ich das jetzt, verzeihen Sie, so ausdrücken darf – in der Bundesrepublik Deutschland die Leute auch nicht aus diesem Grund, so wie uns unterstellt worden ist, daß wir das anstreben.
Dieses Modell funktioniert außerhalb Österreichs, und es funktioniert auch in Österreich. Es hält also dem internationalen Vergleich stand und hält auch der Realität in Österreich stand. – Danke schön.
Präsident Josef Pfeifer: Frau Bundesrätin! Wird eine zweite Zusatzfrage gewünscht? – Bitte.
Bundesrätin Therese Lukasser: Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Für uns war immer klar, daß eine Regelung der Rufbereitschaft im Krankenanstaltengesetz und im Ärztegesetz voraussetzt, daß der Turnusarzt, also der Arzt in Ausbildung, der den Facharzt in bestimmten Fächern wie Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst vertritt, über bestimmte Grundkenntnisse und Fertigkeiten verfügen muß. Daher meine Frage:
Unter welchen Voraussetzungen darf ein Turnusarzt einen Facharzt bei der Rufbereitschaft vertreten?
Präsident Josef Pfeifer: Frau Bundesministerin.
Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz Dr. Christa Krammer: Frau Bundesrätin! Sie haben es schon gesagt: Er muß die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse aufweisen. Ob beziehungsweise in welchem Ausmaß ein Turnusarzt diese Kenntnisse und Fähigkeiten und Fertigkeiten hat, das kann nur der verantwortliche Leiter, der Primarius, feststel
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