Die Haftung erfolgt also nur im Insolvenzfall des Institutes und nur in dem Ausmaß, als die Passiva die Aktiva übersteigen.
Somit haftet die Gemeinde Wien nur mittelbar über die AVZ für die Verbindlichkeiten der Bank Austria, wobei Voraussetzung für das Schlagendwerden der Haftung der Gemeinde Wien der Insolvenzfall der Bank Austria wäre. Keine Haftung besteht für Schwestergesellschaften der Bank Austria, und keine Haftung besteht für Tochtergesellschaften der Bank Austria. Keine Haftung besteht für Tochtergesellschaften der Bank Austria!
Zu Punkt 9: Änderung des Sparkassengesetzes in § 2 (Haftung). Die Änderung der Haftungsbestimmungen des § 2 Sparkassengesetzes – Haftung der Gründungsgemeinde für Verbindlichkeiten einer Gemeindesparkasse – bedarf einer bundesgesetzlichen Regelung. Seitens meines Ressorts gibt es derzeit keine aktuellen Überlegungen. Ich bin aber gerne bereit, mit dem Sparkassenverband – ich kann nicht eine Lex specialis auf einen Zuruf hin machen – eine derartige Diskussion zu beginnen, wobei ich allerdings hinzufüge, daß sich Rechtsformdiskussionen im Bankwesen nicht nur auf eine Organisationsform beschränken sollten, sondern auch auf alle anderen rechtlichen Ausformungen, um keine Wettbewerbsverzerrungen herbeizuführen.
Zu Ihrer zehnten Frage, sehr geehrte Frau Bundesrätin: Eine Sparkasse ist aufgrund der Definition des § 1 Sparkassengesetz eine juristische Person des privaten Rechtes, die eigentümerlos ist und die als "Gemeindesparkasse" oder als "Vereinssparkasse" gegründet werden kann. Außerdem beinhaltet das Sparkassengesetz Bestimmungen, eine Sparkasse aufzulösen, zu verschmelzen oder in eine Sparkassen-AG einzubringen, weshalb eine ausreichende Flexibilität in der Gestaltung der gesellschaftsrechtlichen Organisation gegeben ist.
Es ist Tatsache, daß es in Österreich und in anderen europäischen Ländern auch noch andere eigentümerlose Einrichtungen, die – wie Sie wissen – nicht auf das Bankwesen beschränkt sind, gibt. Es hat erst 1993 dieses Parlament das Privatstiftungsgesetz verabschiedet und damit neuerlich eine eigentümerlose juristische Person des privaten Rechtes geschaffen. Darin kommt deutlich zum Ausdruck, daß eigentümerlose Rechtsformen dem Gesetzgeber – Sie selbst haben es beschlossen – als durchaus zeitgemäß erscheinen.
Punkt 11: Sparkassen-AG, Wettbewerbsfähigkeit. Es sind die beiden größten österreichischen Sparkassen in Form von Sparkassen-Aktiengesellschaften organisiert, die voll den aktienrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Zahlreiche andere Institute des Sparkassensektors haben daher auch die Rechtsform der Aktiengesellschaft gewählt. Die Aktiengesellschaft ist die vom Bankwesengesetz favorisierte, weil optimale Rechtsform für Banken und somit auch für das größte Kreditinstitut Österreichs.
Zur Frage 12: Gemeindehaftung als Wettbewerbsvorteil. Rein formal tritt aus bankaufsichtsrechtlicher Sicht – und diese habe ich als Ressortminister zu vertreten – durch die Ausfallsbürgschaft der Gründungsgemeinde keine Besserstellung des Instituts ein. Die Haftung wird weder in der Berechnung der Eigenmittel der Bank berücksichtigt, noch ergibt sich hiemit eine günstigere Risikogewichtung jener Forderungen, die andere Institute im Rahmen der Berechnung ihrer Solvabilität oder der Großkredite gegenüber einer Sparkassen-AG haben.
Zur Frage 13: Beurteilung der Haftung im Hinblick auf EU-Wettbewerbsbestimmungen. Ich habe diese Frage natürlich als möglichen relevanten Faktor im Laufe dieses Verfahrens gutachterlich zu prüfen. Eine Vorstellungnahme liegt vor.
Die Ausfallsbürgschaft der Gemeinden gemäß § 2 Sparkassengesetz ist nach Aussage dieses Gutachtens – wenn überhaupt – eine bestehende Beihilfenregelung. – Das ist wichtig! Es ist bereits eine bestehende Beihilfenregelung, weil § 2 Sparkassengesetz bereits vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens in Geltung stand. Dies hat zur Folge, daß jede Einzeltransaktion jedenfalls endgültig unangreifbar ist. Eine Auswirkung eines eventuellen Beihilfencharakters der Ausfallsbürgschaft auf die Rechtswirksamkeit eines möglichen Aktienkaufvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bank Austria AG ist aufgrund dieses Gutachtens daher nicht gegeben.
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite